Sankt Augustin legt Rechtsmittel gegen Urteil des Verwaltungsgerichts Köln ein

• Die Krankenhausfinanzierung durch Fördermittel ist grundsätzlich ein dem jeweiligen Krankenhaus zustehender Anspruch
• Urteil stellt eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von privaten Krankenhausträgern dar
• „Das Grundprinzip der Krankenhausfinanzierung durch Fördermittel wird erstmalig am Beispiel des Kinderkrankenhauses Sankt Augustin gebrochen“, sagt Dr. Andreas Kottmeier, Geschäftsführer der Asklepios Klinik St. Augustin

Gegen das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht Köln die Klage auf eine Sonderförderung der Kinderintensivstation im Klinikum St. Augustin abgelehnt hat, wird das Krankenhaus nun die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht beantragen.  Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage auf eine Sonderbetragsförderung – aufgrund der nicht auskömmlichen jährlich ausgereichten Baupauschale –  für den Neubau der Kinderintensivstation im Klinikum St. Augustin abgewiesen.
 

Das Klinikum St. Augustin hat in seiner ursprünglichen Klage sehr deutlich darauf hingewiesen, dass das Land bereits in den Jahren vor Einführung der Baupauschalenförderung  seiner Einzelförderungsverpflichtung gegenüber Sankt Augustin nicht mehr nachgekommen ist. Der dadurch entstandenen Investitionsstau sei über die Zeit so groß und dringlich geworden, dass das Haus bei Übergang von der Einzelförderung zur Baupauschale in der höchsten Priorisierungsstufe auf Fördermittel für einen Neu-/ und Umbau stand. Die dann jedoch eingeführten Pauschalen ließen diesen Aspekt außer Acht und sind daher bei weitem zu niedrig, um den baulichen Rückstand zu beheben oder aus diesen Mitteln vorzufinanzieren. Der Anspruch auf Sonderbetragsförderung durch das Land ist daher aus Sicht des Klinikums in beispielloser Weise gegeben. Die Krankenhausfinanzierung durch Fördermittel ist zudem grundsätzlich ein dem jeweiligen Krankenhaus zustehender Anspruch und zwar trägerunabhängig und frei von der Frage, ob das Krankenhaus Teil eines Verbundes ist oder nicht.

Das Verwaltungsgericht Köln verneinte jedoch überraschend die  Sonderbetragsfördungsfähigkeit des Neubaus der weit über die Region hinaus wichtigen Kinderintensivstation im Klinikum St. Augustin. Begründet wurde das Urteil  im Wesentlichen mit dem Verweis auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gesamten Asklepios-Gruppe, zu der auch Sankt Augustin gehört.

„Wir halten das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln für falsch und in seiner Auslegung für politisch gefärbt. Die Tatsache, dass das Gericht in seiner Urteilsfindung die Förderungswürdigkeit eines Krankenhauses  von der  wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht allein des betroffenen Krankenhauses sondern des gesamten Verbundes abhängig gemacht hat, ist eine dem Krankenhausfinanzierungsrecht sachfremde Erwägung. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Köln stellt damit eine nicht hinnehmbare Ungleichbehandlung von privaten Krankenhausträgern dar, die wir auch zur Wahrnehmung unseres Versorgungsauftrages nicht hinnehmen dürfen. Dieses Grundprinzip, dass Krankenhausfinanzierung durch Fördermittel ein dem jeweiligen Krankenhaus zustehender Anspruch ist, wird nun erstmalig am Beispiel des Kinderkrankenhauses Sankt Augustin gebrochen“, sagt Dr. Andreas Kottmeier.

Der Konzernüberschuss von Asklepios werde in anderen Kliniken des Konzerns erwirtschaftet, die diesen auch dringend für ihre eigenen Investitionen benötigen. „Vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des Gerichts nicht nachvollziehbar.“, sagt Dr. Kottmeier. Auf Basis dieser Förderpraxis werde es für Sankt Augustin  immer schwieriger, den staatlichen Versorgungsauftrag auf dem zu recht geforderten hohen Leistungsstandard zu erbringen. „Dieses Urteil geht zu Lasten der medizinischen Versorgung aller Bürger in NRW und insbesondere zu Lasten der vielen Kinder, die auf die Hilfe unserer Spezialisten in der Klinik St. Augustin angewiesen sind“, sagt Dr. Kottmeier. „Wir sind von der Tragfähigkeit unserer Argumente überzeugt und werden diese in eine Berufungsverhandlung mit aller Nachdrücklichkeit vorbringen“.

 

Hintergrund:

Es ist die Aufgabe der Länder, Investitionskosten für Anlagegüter  der Krankenhäuser sicherzustellen, die einen öffentlichen Versorgungsauftrag erfüllen. In den meisten Bundesländern werden solche Investitionskosten für die Errichtung, den Umbau und Erweiterungsbauten, die für die Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebs notwendig sind, im Wege von projektbezogenen Einzelförderungen durch das Land getragen. Das Land Nordrhein-Westfalen hat diesen Weg der Einzelförderung aufgegeben und auf eine allen Krankenhäusern jährlich zuzuteilende Baupauschale umgestellt. Jedes Krankenhaus erhält seit dem jährlich eine Pauschalzahlung, und zwar unabhängig von seinem tatsächlichen Investitionsbedarf.  Damit es zu keiner Unterfinanzierung notwendiger Investitionskosten einzelner Krankenhausträger kommt,  hat der Landesgesetzgeber eine der Zielvorgabe des Bundesrechtes entsprechende Regelung zur Sonderbetragsförderung aufgenommen, die dann einen Anspruch des Krankenhauses begründet, wenn die vom Land Nordrhein-Westfalen eingerichtete Baupauschale im konkreten Einzelfall zur Deckung der notwendigen Investitionskosten oder deren Vorfinanzierung aus den Mitteln der Baupauschale nicht ausreicht.


Der Neubau der Kinderintensivstation im Volumen von rund 10 Mio. Euro würde die vollständigen jährlichen Baupauschalen, die St. Augustin für alle Fachabteilungen erhält, über 16  Jahre alleine aufzehren, ohne dass in dieser Zeit andere  Investitionen in die sonstige Bausubstanz möglich wären. Der ursprünglich geplante Neubau der gesamten Klinik mit Kosten in Höhe von rund 32 Mio. Euro lässt sich über die Baupauschalenfinanzierung - trotz unserer Bereitschaft, auch hohe Eigenmittel zu investieren - nicht darstellen. Dazu müssten die jährlichen Baupauschalen ausschließlich zu diesem Zweck über 40 Jahre angespart werden.

 

Seite teilen: