Zuzahlung und Kostenübernahme

Sie können als Versicherter einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung, als Beihilfeberechtigter oder als Selbstzahler zu uns kommen.

Die BPflV bzw. das KHEntgG unterscheiden zwischen Allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen:

Prinzipiell können alle Patienten die Allgemeinen Krankenhausleistungen und Wahlleistungen unserer Klinik in Anspruch nehmen.

Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind.

Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, entstehen Ihnen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen außer den gesetzlichen Zuzahlungen keine gesonderten Kosten.

Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende Sonderleistungen, die gesondert zu vereinbaren sind.

Jeder Patient hat die Möglichkeit unsere Wahlleistungsangebote zu nutzen. Die Abrechnung erfolgt entweder über die Privat- oder Zusatzversicherung bzw., falls solch eine Versicherung nicht besteht, direkt mit dem Patienten.

Wahlleistungen

Wahlärztliche Leistungen

Dies bedeutet, dass sich der Patient damit die persönliche Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte der Klinik, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses hinzukauft.

Wahlleistung Unterkunft

Es besteht die Möglichkeit die Unterbringung in einem Einbettzimmer, Zweibettzimmer oder auch Komfortzimmer als „Wahlleistung Unterkunft“ mit der Klinik zu vereinbaren. Die Inanspruchnahme  einer solchen Wahlleistung ist nicht abhängig von der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen.

Für die Inanspruchnahme der oben genannten Wahlleistungen besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung / Beihilfe oder Ihre gesetzliche Krankenversicherung über einen besonderen Wahltarif § 53 SGB V etc. diese Kosten deckt. Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist der Patient als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet.

Zuzahlungen

Nach § 39 Abs.4 SGB V zahlen gesetzlich Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, von Beginn der vollstationären Krankenhausbehandlung an innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Tage 10 Euro je Kalendertag an das Krankenhaus.

Ausgenommen von der gesetzlichen Zuzahlung sind Entbindungen, Patienten, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, Patienten mit einer Befreiung für die gesetzliche Zuzahlung oder Patienten, die in dem betreffenden Kalenderjahr bereits die volle Zuzahlung geleistet haben.

Wir beraten Sie

Bei Fragen zur Abrechnung von Zusatzleistungen steht Ihnen unsere Patientenverwaltung gerne zur Verfügung.

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