Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes

Ab sofort gilt für Patienten und Externe, die die Asklepios Paulinen Klinik betreten und sich darin aufhalten, beispielsweise für einen Termin in den Praxen der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) oder beim Belegarzt eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Dieses Gebot ergibt sich aus der zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus des Landes Hessen (Stand 4.5.2020).

Zugelassene Besucher (Eltern minderjähriger Kinder, Seelsorger, Rechtsanwälte, Begleitung Sterbeprozess, Geburten, etc.) müssen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.

Für ambulante Patienten gilt ebenfalls die Pflicht zu einer Mund-Nasen-Bedeckung. Für Patienten, die in unserer Klinik aufgenommen wurden, wurde eine solche Pflicht nicht allgemein angeordnet.

Mund-Nasen-Schutz tragen und Abstand halten!

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Mund-Nasen-Schutz und Abstand © Semler Grafik

Die Tragepflicht von Mund-Nasen-Schutz -  wenn selbst gefertigt, auch „Community-Masken“ genannt - gilt in Hessen und bis auf weiteres für die Asklepios  Paulinen Klinik.

Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, kann neben anderen Maßnahmen nach aktuellem Wissensstand helfen, die Verbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 weiter einzudämmen, sagt beispielsweise das Robert Koch-Institut (RKI)  – dies ist nach Expertenmeinung eine sinnvolle, ergänzende  Schutzmaßnahme,  auch wenn keine Krankheitszeichen vorliegen. Das Corona-Virus SARS CoV-2, das die Erkrankung COVID-19 auslöst, wird beim Sprechen, Husten und Niesen über die Atemluft in die Umgebung verbreitet. Mund-Nasen-Bedeckungen sollen  als  mechanische Barriere beziehungsweise Bremse dienen, für eine Übertragung von Atemtröpfchen oder Speichel beim Atmen, Husten oder Niesen. Sollte keine derartige Mund-Nasen-Bede­ckung zur Verfügung stehen, kann auch ein Tuch oder ein Schal vor Mund und Nase gehalten oder gebunden werden.  

 

 

Neben dem Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sollte der Mindestabstand von mind 1,5m eingehalten werden!

 

 

 

 

 

 

 

 

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