Einstweilige Unterbringung gemäß § 81 StPO

Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand eines Menschen, dem eine Straftat vorgeworfen wird, kann das Gericht seine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus anordnen. In diesem wird der Betreffende beobachtet. Er muss der Tat dringend verdächtig sein. Die Dauer dieser Unterbringung darf sechs Wochen nicht überschreiten.

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