Fragen und Antworten

Z.A.G. | Allgemein

Was ist das Z.A.G.?

Das Zentrum für Arbeits-, Umwelt und Gesundheitsschutz (Z.A.G.) ist das Kompetenzzentrum für Safety-Consulting und Dienstleistungen im ASKLEPIOS-Konzern sowie für Firmenkunden mit Sitz in Deutschland. Wir betreuen seit 2002 zuverlässig und effizient Unternehmen in jeder Branche und insbesondere solche mit Schwerpunkt in den Gesundheits- und Sozialdienstleistungen.

 

 

Womit beschäftigt sich das Z.A.G.?

Dank eines großen interdisziplinär aufgestellten Teams können wir ein breites Feld an Dienstleistungen anbieten. Themenschwerpunkte sind dabei der Arbeits-, Brand-, Gesundheits- und Umweltschutz sowie Betriebliches Gesundheitsmanagement. Jeder unserer Mitarbeiter ist als Fachkraft für Arbeitssicherheit ausgebildet, zudem bringt jeder mehrere Zusatzqualifikationen wie beispielsweise Brandschutz-, Gefahrstoff-/Gefahrgut-, Abfall-, Explosionsschutz- und Umweltsicherheitsbeauftragter sowie Brandschutzfachplaner mit.

 

Wie kann das Z.A.G meine Firma unterstützen?

Wir können Sie bei beispielsweise Gefährdungsbeurteilungen, Schulungen und Unterweisungen im Arbeitsschutz, Brandschutz, Gefahrstoff- und Gefahrgutmanagement sowie Abfallmanagement unterstützen und bieten weitere vielfältige Beratungsangebote in der Safety, u.a. im Explosionsschutz und BGM. Zudem bilden wir an unseren Standorten oder bei Ihnen vor Ort Brandschutzhelfer aus und bieten weitere Lehrgänge wie die Fortbildungen für Sicherheits- und Brandschutzbeauftragte.

Für Bauprojekte stehen wir Ihnen mit unseren Brandschutzfachplanern ebenfalls zur Seite.

 

Kann ich Fragen bezüglich Arbeits-, Brand- oder Umweltschutz an das Z.A.G. stellen ohne Kunde zu sein?

Selbstverständlich können wir Ihnen allgemeine Fragen zum Arbeits-, Brand- oder Umweltschutz beantworten, dafür haben wir Ihnen die wichtigsten Punkte im Folgenden Abschnitt zusammengefasst. Von der Beantwortung individueller Fragestellungen ohne Kundenverhältnis müssen wir jedoch absehen.

 

Was kostet mich eine Dienstleistung des Z.A.G.?

Sollten wir Ihr Interesse geweckt haben, so können Sie gerne jederzeit unter dem angegebenen Kontakt unverbindlich eine Anfrage an uns stellen. Gemeinsam mit Ihnen stimmen wir ein für Ihr Unternehmen passendes Angebot ab.

Wer steht hinter dem Z.A.G.?

Das Z.A.G. ist bei der Asklepios Kliniken Hamburg GmbH angegliedert und ist somit Bestandteil des Asklepios Konzerns.

Meine Firma befindet sich nicht in Hamburg. Kann ich Dienstleistungen des Z.A.G. auch außerhalb der Hansestadt in Anspruch nehmen?

Das Z.A.G. hat seinen Hauptstandort in Hamburg, ist jedoch deutschlandweit Tätig. Wir betreuen Kunden in jeder Branche sowohl im Schwarzwald, als auch an der Nordsee.

Welche Aufgaben kann das Z.A.G. nicht für mich übernehmen?

Das Z.A.G. versteht sich ausschließlich als Berater und Unterstützer der Führung Ihres Unternehmens. Somit sind wir nur in präventiven, operativen und begleitenden Funktionen tätig.

Zudem bieten wir keine Dienstleistungen im Strahlenschutz, Störfall, Krisen-/Business Continuity Management.

Ich habe in meinem Unternehmen bereits eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder Brandschutzbeauftragten. Könnte ich dennoch das Z.A.G. benötigen und wenn ja, wofür?

Neben den allgemeinen Beratungsangeboten haben wir Schulungen für Sicherheitsbeauftragte und Brandschutzhelfer, Fortbildungen für Brandschutzbeauftragte, Workshops für Mitarbeiter und Führungskräfte zu den Themen Kommunikation und Resilienz und viele weitere Seminare in unserem Repertoire.

Zudem bauen wir unser Angebot stetig aus.

Arbeitsschutz

Brauche ich eine Sicherheitsfachkraft/Fachkraft für Arbeitssicherheit?

Nach §1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verbesserung des Arbeitsschutzes zu bestellen. Je nach Mitarbeiterzahl können Sie einen externen Dienst, eine eigene Fachkraft oder Betreuungsangebote der Berufsgenossenschaft annehmen.

Siehe auch: Arbeitssicherheitsgesetz

 

Muss ich als Sicherheitsbeauftragter eine Schulung haben?

Nach § 7, SGB VII, haben Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter die Pflicht Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. In der DGUV Regel 100-001 heißt es dazu unter dem Punkt 4.2.6 erläuternd: "Damit Sicherheitsbeauftragte ihre Aufgabe im Betrieb nachhaltig wahrnehmen können, benötigen sie neben den regelmäßigen Informationen durch Betriebsleitung, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Allgemeinen eine Ausbildung und auch eine regelmäßige Weiterbildung, die von der Berufsgenossenschaft angeboten wird. Der Sicherheitsbeauftragte kann ohne die Kenntnisse, die er dort erwirbt, seine Aufgabe nicht sachgerecht und vollständig erfüllen."

Siehe auch: DGUV Regel 100-001

Was ist eine Betriebsanweisung?

Eine Betriebsanweisung ist ein arbeitschutzrelevantes Dokument, welches Mitarbeiter auf Gefahren und Schutzmaßnahmen hinweisen soll. Im Allgemeinen müssen Betriebsanweisungen für biologische Arbeitsstoffe, Gefahrstoffe, Maschinen und technische Anlagen erstellt werden.

Siehe auch: § 14 Gefahrstoffverordnung, § 14 Biostoffverordnung, §12 Betriebssicherheitsverordnung

Sind die Einsatzzeiten für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt mitbestimmungspflichtig?

Durch das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASIG, §9) und im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG, §87) ist geregelt, dass der Betriebsrat bei der Regelung über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten mitzubestimmen hat. Daraus resultiert ein eindeutiges Mitbestimmungsrecht im Bereich des Arbeitsschutzes durch die Mitarbeitervertretung.

Siehe auch: § 87 Betriebsverfassungsgesetz

Bin ich auch im Homeoffice gesetzlich unfallversichert?

Als Beschäftigte(-r) eines Unternehmens ist man für die versicherte Tätigkeit zuhause im Homeoffice genauso gesetzlich unfallversichert, wie wenn man diese im Betrieb ausgeführt hätte. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, dass für alle anderen Tätigkeiten, die nicht den dienstlichen Aufgaben zuzuordnen sind (z.B. das Annehmen einer privaten Paketsendung), kein gesetzlicher Unfallschutz besteht. Welche Wege auch im Homeoffice abgedeckt sind, bekommt man auf dem Plakat „Auf (fast) allen Wegen“ der VBG gut erklärt.

Siehe auch: § 8 (1) Arbeitsunfall SGB VII

Welche Mindestgröße sollte ein Bildschirm für normale Bürotätigkeiten haben?

In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter Punkt 6.2 (4) ist hierfür zu lesen:

„Die Bildschirmgröße und -form müssen der Arbeitsaufgabe angemessen sein.“

Eine genauere Aussage zur Bildschirmgröße liefert uns die DGUV-Information 215-410 Bildschirm- und Büroarbeitsplätze – Leitfaden für die Gestaltung auf Seite 38:

„Für normale Büroanwendungen – zum Beispiel Textverarbeitung – wird mindestens ein 19“-CRT-Bildschirm oder ein 17“-LCD-Bildschirm empfohlen. Es ist notwendig, die auf dem Bildschirm dargestellten Informationen in einer Größe und Qualität anzubieten, die ein leichtes, beschwerdefreies Erkennen ermöglichen. Dies ist für Zeichen, die unter einem Sehwinkel zwischen 22 Bogenminuten und 31 Bogenminuten erscheinen, erfüllt.“

Auch bei Bildschirmarbeitsplätzen ist der Arbeitgeber gemäß §5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in Verbindung mit §3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren. Hierbei hat er arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, wie sie zum Beispiel in der DGUV Information 215-410 zusammengestellt sind, zu berücksichtigen. Bei der Umsetzung der hier aufgeführten Anforderungen kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass er die Schutzziele der ArbStättV erfüllt.

Brandschutz

Sind Brandschutzhelfer gesetzlich vorgeschrieben?

Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 ist der Unternehmer verpflichtet eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Schulung und praktische Löschübungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen.

Siehe auch: Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2

Wieviele Brandschutzhelfer werden benötigt?

Nach DGUV-Information 205-023: "Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z. B. Büronutzung) in der Regel ausreichend. Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z. B. Mitarbeiter, betriebsfremde Personen, Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z. B. durch Fortbildung, Ferien, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen."

Siehe auch: DGUV-Information 205-023

Wie häufig müssen Brandschutzhelfende geschult werden?

Die DGUV empfiehlt in ihrer Information 205-023 eine regelmäßige Wiederholung alle 3 bis 5 Jahre. Dadurch sollen die theoretischen Inhalte aufgefrischt und die praktischen Anteile besser eingeübt werden.

Außerdem empfiehlt sich eine erneute Schulung bei wesentlichen betrieblichen Änderungen, wie beispielsweise die Einführung neuer Arbeitsverfahren, die eine Änderung der Löschtaktik zur Folge haben oder die Versetzung von Mitarbeitenden in neue Betriebsbereiche mit anderen Brandgefahren.

Siehe auch: DGUV-Information 205-023

Umweltschutz

Warum beschäftigt sich das Z.A.G. mit dem Thema Umweltschutz?

Wir im Z.A.G. gehen immer einen Schritt weiter als wir müssen und vereinen auf Basis des Gefahrstoffbeauftragten und Abfallbeauftragten die Gefahren für die Umwelt in ihrem Unternehmen. Die Umwelt als ein hohes Gut gibt es zu erhalten und zu schützen. Glänzen Sie auch in Ihrem Unternehmen mit hohen Standards im Umgang mit Gefahrstoffen und Abfällen. Leisten Sie auch im Privaten durch Ihre Arbeitnehmer Ihren Anteil zum umweltverträglichen Leben, indem Sie den Umweltschutz in Ihrem Tagesgeschäft vorleben.

Siehe auch: § 3 ArbSchG, § 1 ChemG

 

Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)

Was ist betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)?

Als betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM) wird die Zusammenfassung aller Maßnahmen zum Erhalt und Förderung der Gesundheit der Mitarbeitenden in einem Unternehmen verstanden. Darunter fallen Arbeitsschutz, betriebliches Eingliederungsmanagement und Gesundheitsförderung. Arbeitsschutz und betriebliches Eingliederungsmanagement sind gesetzlich vom Arbeitgeber gefordert, die Gesundheitsförderung dagegen ist eine freiwillige Leistung. Sie zahlt sich aber durch gesündere und motiviertere Mitarbeitende und somit gesteigerte Produktivität aus.

Wie hoch ist der Return-of-Investment (ROI) von BGM-Maßnahmen?

Der Return-of-Investment (ROI) drückt aus, welchen Gewinn eine Investition bringt, sprich wie rentabel sie ist. Der mittlere, weltweite ROI für BGM-Maßnahmen beträgt 2,7. Ein aufgewendeter Euro würde als zur Einsparung von 2,7 Euro führen. Für Europa beträgt der etwa ROI 1,7. Ein gutes BGM zahlt sich somit auch finanziell für den Arbeitgeber aus.

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