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Fragen und Antworten zur Anschlussheilbehandlung

Wie beantrage ich eine AHB?

Für eine AHB sind ein persönlicher Antrag des Patienten und ein befürwortendes ärztliches Gutachten des behandelnden Klinikarztes erforderlich.

Die Mitarbeiterinnen unseres Sozialdienstes / Case Managements füllen das Antragsformular gemeinsam mit Ihnen aus und leiten alle Unterlagen an den zuständigen Kostenträger weiter.

Wie lange dauert eine AHB?

Eine AHB dauert in aller Regel drei Wochen. Aus medizinischen Gründen kann sie auch verlängert oder verkürzt werden. Eine AHB kann stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Zwischen der Entlassung aus der Klinik und dem Antritt der AHB dürfen höchstens 14 Tage liegen, bei onkologischen Erkrankungen fünf Wochen. Um einen angemessenen Behandlungserfolg zu gewährleisten, müssen Sie als Patient zu diesem Zeitpunkt in der Lage sein,

  • ohne fremde Hilfe zu essen
  • sich zu waschen
  • sich an- und auszuziehen
  • die Toilette zu benutzen
  • sich, gegebenenfalls auch mit Hilfsmitteln, auf Stationsebene zu bewegen.

Kann ich selbst eine Rehaklinik aussuchen?

Nach § 9 Sozialgesetzbuch IX haben Patienten mit Anspruch auf Rehabilitationsleistungen ein Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, dass die Kostenträger bei der Entscheidung für eine Rehabilitationseinrichtung die Präferenz des Patienten für eine bestimmte Klinik berücksichtigen. Dieses Recht sollten Sie nutzen!

Die wichtigste Frage bei der Wahl einer Rehaklinik lautet: Welche Klinik ist auf die Behandlung meiner Erkrankung spezialisiert? Aber auch Ihre persönlichen Wünsche und Ansprüche spielen eine Rolle: Welche Klinik ist in Ihrer Nähe? Welche Ausstattung und welche Serviceleistungen bietet die Klinik? Ist die Einrichtung von einer unabhängigen Stelle zertifiziert und garantiert sie somit höchste Qualitätsstandards?

Wer übernimmt die Kosten?

Bei Erwerbstätigen übernimmt die Rentenversicherung die Kosten für die AHB, um die Versicherten möglichst dauerhaft wieder beruflich zu integrieren bzw. ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben zu verhindern. Auch bei Bezug von Entgeltersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II hat der Versicherte Anspruch auf die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Bei Kindern, Jugendlichen, nicht erwerbstätigen Erwachsenen und Rentnern ist der Kostenträger die Gesetzliche Krankenversicherung. Die Kosten für die AHB von Beamten oder Selbstständigen übernehmen in der Regel die Privaten Krankenkassen.

Bei Patienten, bei denen die Mitnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen erforderlich ist, übernehmen die Rentenversicherung bzw. Krankenkassen die Kosten für deren Unterbringung und Verpflegung. Wenn Sie aus persönlichen Gründen eine Begleitperson bei sich haben möchten, müssen Sie die Kosten selbst tragen.

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