So beantragen Sie Ihre Rehabilitation

Sie haben ein Recht auf Rehabilitation

Was viele nicht wissen: Sie haben ein Recht auf Rehabilitation. Gemäß § 4 des Sozialgesetzbuchs I stehen Ihnen notwendige Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit zu, wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind.

Wie unterscheiden sich Rehabilitation und Anschlussheilbehandlung?

Wir bringen Sie schnell wieder auf die Beine

Rehabilitation

In der Regel empfiehlt Ihr behandelnder Arzt aus der Klinik oder der niedergelassene Arzt eine Rehabilitationsmaßnahme. Erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Krankenversicherung, wer in Ihrem Fall für die Kostenübernahme einer Rehabilitationsmaßnahme zuständig ist. In der Regel wird dies die Rentenversicherung oder die Krankenkasse sein, in einzelnen Fällen aber auch die Unfallversicherung oder ein Versorgungsamt, bei Beamten die Heilfürsorge und/ oder Krankenversicherung. Ist die Zuständigkeit geklärt, fordern Sie bei Ihrem Kostenträger die Antragsformulare an. Diese finden Sie bei vielen Versicherungen auch zum Download auf der Internetseite. Nach dem Ausfüllen der Antragsunterlagen durch Sie und Ihren behandelnden Arzt senden Sie diese an den Kostenträger zurück. Der entscheidet dann, ob die Rehabilitationsmaßnahme bewilligt wird oder nicht.

Anschlussheilbehandlung (AHB)

Etwas anders ist der Ablauf bei einer Anschlussheilbehandlung. Wie der Name schon andeutet, schließt sich diese direkt an einen Krankenhausaufenthalt an. Bei vielen Erkrankungen ist es empfehlenswert, nach der Akutbehandlung in der Klinik eine Anschlussheilbehandlung (AHB) oder Anschlußrehabilitaion (AR) in Anspruch zu nehmen. Diese Rehabilitation nach dem Klinikaufenthalt hilft Ihnen, schneller wieder auf die Beine zu kommen oder sich im Alltag schnell wieder wohl zu fühlen. Die Antragsstellung übernimmt der Sozialdienst der Klinik. Als Patient können Sie Ihre Wünsche äußern, in welcher Rehabilitationsklinik Sie gerne therapiert werden möchten. Die Kostenträger versuchen, diesen so weit wie möglich nachzukommen.

Wunsch und Wahlrecht

Sie haben die Möglichkeit, eine Reha-Klinik auszusuchen, die ganz Ihren Erwartungen entspricht. Im Sozialgesetzbuch IX (§8) ist eindeutig geregelt, dass der Kostenträger Ihren Wünschen entsprechen muss, solange diese berechtigt sind. Schon beim Antrag Ihrer Rehabilitation oder AHB können Sie eine Wunschklinik angeben. Lehnt der Kostenträger Ihren Wunsch ab, muss er die Absage nachhaltig begründen.

Die Asklepios Hirschpark Klinik hat die Zulassung für alle gesetzlichen und privaten Krankenkassen, sowie für die Deutsche Rentenversicherung (Bund und Land).

Was können Sie tun, um eine Reha in Ihrer Wunschklinik sicherzustellen?

  1. Geben Sie bereits bei der Antragstellung Ihre Wunschklinik an
  2. Formulieren Sie eine kurze Begründung, weshalb Sie diese Klinik wünschen
  3. Bei einer geplanten Anschlussheilbehandlung besprechen Sie dies mit dem Sozialdienst der Klinik
  4. Ein Beispielanschreiben steht unten zum Download für Sie bereit

Gute Gründe für Ihre Wunschklinik: 

  • geografische Nähe: langer Transportweg entfällt, Besuche von Angehörigen sind möglich
  • spezifische Therapieangebote
  • gute Erfahrung mit der Klinik durch frühere Aufenthalte
  • Klinik ist bekannt, ein Vertrauensverhältnis ist vorhanden, welches den Heilungsprozess positiv beeinflussen wird

Lehnt die Krankenkasse Ihre Wunschklinik ab, können Sie Widerspruch einlegen. Wir sind Ihnen gerne dabei behilflich, melden Sie sich bei unserer Patientenaufnahme oder bei der Sozialberatung.

Wer übernimmt die Kosten?

Die Kosten übernehmen in der Regel nach Bewilligung des Antrags die Renten- oder Krankenversicherung.

Wir haben die Zulassung für alle gesetzlichen und privaten Krankenkassen, sowie mit der Deutschen Rentenversicherung Bund und den regionalen Rentenversicherungen (z.B. DRV Hessen).

Allerdings müssen Sie bei fast allen Reha-Maßnahmen eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag leisten.

 

Bescheid und Widerspruch

Der zuständige Kostenträger prüft Ihren Antrag sozialmedizinisch sowie versicherungsrechtlich und gibt Ihnen danach Bescheid. Wird Ihr Antrag bewilligt, steht dem Beginn der Reha-Maßnahme nichts mehr im Weg.

Es gibt allerdings auch Gründe, den Antrag abzulehnen. Dazu zählen zum Beispiel eine geringe Erfolgsaussicht oder wenn Sie als nicht rehabilitationsbedürftig (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist nicht beeinträchtigt), rehabilitationsfähig (Ihre Verfassung lässt eine Teilnahme an Maßnahmen nicht zu), oder akut behandlungsbedürftig eingestuft werden.

Gegen die Ablehnung Ihrer Reha können Sie einen Monat lang Widerspruch einlegen. Die Empfehlung lautet: Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch. Oft wird die Rehabilitation nach einem Widerspruch doch noch genehmigt.

Begleitperson

Wir verstehen, dass Sie einen längeren Aufenthalt nicht gerne alleine bestreiten möchten. Deshalb kann Sie eine Ihnen nahestehende Person auf eigene Kosten begleiten. Alle wichtigen Infos dazu erhalten Sie bei unserem Patientenservice.

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