So beantragen Sie Ihre Rehabilitation

Sie haben ein Recht auf Rehabilitation

Was viele nicht wissen: Sie haben ein Recht auf Rehabilitation. Gemäß § 4 des Sozialgesetzbuchs I stehen Ihnen notwendige Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit zu, wenn Sie in der Sozialversicherung versichert sind.

Wunsch- und Wahlrecht

Sie haben die Möglichkeit, sich eine Reha-Klinik auszusuchen, die ganz Ihren Vorstellungen und Wünschen entspricht. Im Sozialgesetzbuch IX (§8) ist eindeutig geregelt, dass der Kostenträger Ihren Wünschen entsprechen muss, solange diese berechtigt sind, die Reha-Klinik zu Ihrem Krankheitsbild passt und die gesetzlich geltenden Qualitätsstandards erfüllt.

  •  Schon beim Antrag Ihrer Rehabilitation können Sie eine Wunschklinik angeben. Reichen Sie einfach direkt mit dem Reha-Antrag das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht ein. Ein entsprechendes Muster-Formular finden Sie hier.
  • Wenn Sie Ihren Reha-Antrag bereits verschickt  haben, aber noch auf eine Antwort warten, können Sie das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht nachreichen und dabei auf Ihren bereits gestellten Antrag verweisen. Ein entsprechendes Muster-Formular finden Sie hier.
  • Wenn Ihr Reha-Antrag bereits für eine andere Klinik genehmigt wurde, können Sie eine Änderung der zugewiesenen Reha-Klinik beantragen. Ein entsprechendes Muster-Formular finden Sie hier.

Lehnt der Kostenträger Ihren Wunsch ab, muss er die Absage nachhaltig begründen. Gegen den Bescheid können ggf. Rechtsmittel eingelegt werden.
Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch und üben Sie Ihr Wunsch- und Wahlrecht aus. Wer Widerspruch einlegt, hat gute Chancen darauf, dass seine bevorzugte Klinik bewilligt wird. Ein Muster-Formular für den Widerspruch gegen die Ablehnung der Wunschklinik finden Sie hier.

Bescheid und Widerspruch

Der zuständige Kostenträger prüft Ihren Antrag sozialmedizinisch sowie versicherungsrechtlich und gibt Ihnen danach Bescheid. Wird Ihr Antrag bewilligt, steht dem Beginn der Reha-Maßnahme nichts mehr im Weg.

Es gibt allerdings auch Gründe, den Antrag abzulehnen. Dazu zählen zum Beispiel eine geringe Erfolgsaussicht oder wenn Sie als nicht rehabilitationsbedürftig (Teilnahme am gesellschaftlichen Leben ist nicht beeinträchtigt), rehabilitationsfähig (Ihre Verfassung lässt eine Teilnahme an Maßnahmen nicht zu), oder akut behandlungsbedürftig eingestuft werden.

Gegen die Ablehnung Ihrer Reha können Sie einen Monat lang Widerspruch einlegen. Die Empfehlung lautet: Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch. Oft wird die Rehabilitation nach einem Widerspruch doch noch genehmigt.

Wer übernimmt die Kosten?

Die Kosten übernehmen in der Regel nach Bewilligung des Antrags die Renten- oder Krankenversicherung. Allerdings müssen Sie bei fast allen Reha-Maßnahmen eine Zuzahlung von 10 Euro pro Tag leisten. Bei einer AHB oder AR werden Ihre bereits im Krankenhaus bezahlten Zuzahlungen angerechnet.

Begleitperson

Wir verstehen, dass Sie einen längeren Aufenthalt nicht gerne alleine bestreiten möchten. Deshalb kann Sie eine Ihnen nahestehende Person auf eigene Kosten begleiten. Alle wichtigen Infos dazu erhalten Sie bei unserem Patientenservice.

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