Schwerpunkte
Erfahren Sie mehr über die Schwerpunkte der Klinik für Forensische Psychiatrie
In der Klinik für Forensische Psychiatrie werden gerichtlich angeordnete Unterbringungen als hoheitliche Aufgaben durchgeführt. Behandelt werden Menschen, die wegen des Vorliegens einer psychischen Erkrankung straffällig wurden und die als gefährlich einzuschätzen sind. Die Behandlung in der Klinik für Forensische Psychiatrie hat kriminalpräventiven Charakter, sie dient der Sicherheit der Gesellschaft.
Darüber hinaus betreut die Klinik für Forensische Psychiatrie Patient:innen, die zur Sicherung des Strafverfahrens oder zur forensischen Begutachtung gerichtlich untergebracht wurden.
Die ärztliche Leitung des Maßregelvollzugs (Chefärztin/Chefarzt) und deren Stellvertretung werden vom Land Brandenburg gestellt. Sie sind Mitarbeiter:innen des Landes Brandenburg und tragen die Verantwortung für die Durchführung des Maßregelvollzugs. Die ärztliche Leitung ist verpflichtet, die fachliche Umsetzung des Maßregelvollzugs nach Maßgabe der Bestimmungen des Brandenburgischen Psychisch-Kranken-Gesetzes durchzuführen und hat für die Einhaltung dieser Bestimmungen Sorge zu tragen.
Wann erfolgt die Unterbringung gem. § 63 StGB?
Ist jemand psychisch erkrankt und hat im Zusammenhang mit dieser Erkrankung eine erhebliche Straftat begangen, so kann das Gericht diesen Menschen gegen seinen Willen in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Therapie unterbringen, wenn von ihm eine erhebliche Gefahr zur Begehung weiterer rechtswidriger Handlungen besteht. Darüber hinaus muss er die verurteilte Straftat im Zustand der verminderten oder aufgehobenen Schuldfähigkeit begangen haben.
Aufgabe der behandelnden Klinik ist es in diesem Fall, nicht unbedingt die psychische Erkrankung zu heilen, sondern insoweit zu bessern, dass von dem Betreffenden keine Gefahr zur Begehung erheblicher rechtswidriger Taten mehr ausgeht. Die Schwierigkeit in der Behandlung des Einzelnen liegt darin, dass er oft genug kein Krankheitsgefühl hat und sich nicht freiwillig der Behandlung unterzieht.
Das Gericht kann einen Menschen, dem eine rechtswidrige Tat vorgeworfen wird, vorläufig in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt unterbringen, wenn es die öffentliche Sicherheit erfordert. Hierbei müssen dringende Gründe für die Annahme vorhanden sein, dass diese Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit begangen wurde. Darüber hinaus muss zu erwarten sein, dass er in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt untergebracht wird.
Dem aufgrund dieser Rechtsnorm untergebrachten Patient:innen stehen die Rechte eines Untersuchungsgefangenen zu. Gegen sie können richterlich angeordnet bestimmte Auflagen und Kontrollen angeordnet werden.
Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand eines Menschen, dem eine Straftat vorgeworfen wird, kann das Gericht seine Unterbringung zur Vorbereitung eines Gutachtens in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus anordnen. In diesem wird die betroffene Person beobachtet. Sie muss der Tat dringend verdächtig sein. Die Dauer dieser Unterbringung darf sechs Wochen nicht überschreiten.
Patient:innen durchlaufen während ihrer Behandlung in der Klinik für Forensische Psychiatrie verschiedene Behandlungsschritte. Mit zunehmender Unterbringung und bei entsprechendem Therapieverlauf erleben sie zunehmende Freiheitsgrade. Diese Freiheitsgrade werden mit dem Begriff der Lockerungen erfasst.
Werden betroffene Patient:innen nach Einschätzung des Gerichts erfolgreich behandelt, werden sie bei positiver Prognose zur Bewährung entlassen. Im Anschluss erfolgt eine gerichtlich angeordnete Bewährungszeit von bis zu fünf Jahren, in denen betroffene Personen verschiedene Auflagen zu erfüllen haben. Sie sind jetzt nicht mehr Patient:innen der Klinik für Forensische Psychiatrie, sondern werden durch ihre Ambulanz betreut.
Sowohl in der Phase der Lockerungserprobung bis zur Entlassung, als auch nach der Entlassung können Krisensituationen auftreten, die im Psychosozialen ihre Ursachen haben, aber in denen es auch zu einer Exazerbation, zu einer psychischen Grunderkrankung kommen kann. In diesen Fällen wird geprüft, ob sich eine Wiederaufnahme im stationären Bereich der Klinik erforderlich macht und wie gegebenenfalls hierauf zu reagieren ist.
Sollte sich einmal stationäre Krisenintervention erforderlich machen bei bereits entlassenen Patient:innen, so ist diese entweder an die Freiwilligkeit derer gebunden oder nach entsprechender Antragstellung kann durch das zuständige Gericht angeordnet werden.
Die Klinik für Forensische Psychiatrie betreibt eine Nachsorgeambulanz, in der jene Patient:innen aufgenommen werden, deren stationäre Behandlung erfolgreich verlief und die durch die zuständige Strafvollstreckungskammer (Gericht) bedingt (zur Bewährung) entlassen wurden. Da die Patient:innen oftmals über mehrere Jahre stationär untergebracht waren, liegt ein Hauptaugenmerk der ambulanten Betreuung darin, ihre Reintegration in das soziale Umfeld zu begleiten. Des Weiteren wird ihre psychische Grunderkrankung medikamentös und psychotherapeutisch behandelt, die sozialen Kompetenzen der einzelnen Person beobachtet. Die Sprechstunde der Ambulanz erfolgt in Form empfangener und aufsuchender Tätigkeit. Dadurch werden Akteur:innen des sozialen Netzwerkes der Patient:innen versucht, intensiv mit einzubeziehen, insbesondere in Gefährdungsmomente, die ein mögliches deliktisches Handeln der einzelnen Person zur Folge haben könnte, analysiert und versucht zu entschärfen.
In der Ambulanz arbeiten Mitarbeiter:innen aus unterschiedlichen Berufsgruppen, so aus dem Pflege- und Erziehungsdienst, dem psychologischen Dienst sowie Sozialarbeiter:innen und Ärzt:innen. Die Ambulanz berichtet regelmäßig gegenüber der Führungsaufsichtsstelle, der Bewährungshilfe und führt Fallkonferenzen mit den Beteiligten des Sozialen Netzwerkes einzelner Patient:innen durch.
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