Wissenswertes für Patient:innen und Angehörige
Wir haben an dieser Stelle die wichtigsten Informationen zusammengetragen: Hier findest du Wissenswertes über Heilmittelverordnungen, Privatrezepte, Ausfallrechnungen, Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiungen.
Informationen von A bis Z
Verordnungen / Rezepte bei gesetzlich Krankenversicherten
Verordnungen bei gesetzlichen Krankenkassen
Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden zählen zu den Heilmittelerbringern. Heilmittelerbringer sind an den Heilmittelkatalog der Krankenkassen gebunden. Dieser legt fest, dass für den Beginn einer Therapie unbedingt eine gültige Verordnung von einem behandelnden Arzt vorliegen muss.
Ohne gültige Verordnung darf keine Therapie gestartet werden.
Anders als bei "normalen" Rezepten sind Heilmittelverordnungen nicht quartalsgebunden. Ausschlaggebend für die Gültigkeit ist lediglich das Ausstellungsdatum.
Der Zeitraum zwischen der Ausstellung der Verordnung und dem Beginn der Therapie darf 28 Tage nicht überschreiten.
Die Verordnungsmenge, also die Anzahl der verordneten Therapien, hängt von der jeweiligen Diagnose ab. In den meisten Fällen werden für die Physiotherapie 6 Behandlungseinheiten, für die Logopädie und Ergotherapie zunächst 10 Therapien verordnet. Der Heilmittelkatalog legt weiterhin fest, wie viele Verordnungen der Arzt "im Regelfall" für eine bestimmte Diagnose ausstellen darf.
Darüber hinaus darf der Arzt in manchen Fällen, bei bestimmten Voraussetzungen, auch weitere Verordnungen "außerhalb des Regelfalls" ausstellen. In einigen Fällen müssen die zusätzlichen Verordnungen im Vorfeld von der Krankenkasse schriftlich genehmigt werden. Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.
In bestimmten, schweren Fällen greift auch eine langfristige Genehmigung der Krankenkassen. In diesen Fällen darf der behandelnde Arzt Ihnen für die Dauer eines Jahres Verordnungen ausstellen, ohne dass das ärztliche Budget belastet wird.
Es gibt eine festgesetzte Grenze für die Anzahl der Therapien. Unter bestimmten Umständen darf diese Grenze auch überschritten werden.
Gesetzlich Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen geregelten Eigenanteil zahlen. Für die Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie & Logopädie) gilt die Regelung, dass 10 € Verordnungsgebühr und zusätzlich 10 % des Gesamtwertes der Verordnung von den Versicherten zu zahlen sind.
Für chronisch Kranke gibt es die Möglichkeit sich von der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung für das aktuelle Kalenderjahr ausstellen zu lassen. Hierfür muss eine bestimmte, einkommensabhängige Zuzahlungssumme pro Jahr erreicht werden. Anträge auf Befreiung und nähere Informationen erhältst du bei deiner Krankenkasse.
Erwachsene müssen eine Zuzahlung leisten. Es gibt unter Umständen die Möglichkeit, sich hiervon befreien zu lassen.
Verordnungen bei privat Krankenversicherten / Selbstzahlern
Verordnungen bei privat Krankenversicherten / Selbstzahlern
Wie für gesetzlich versicherte Patient:innen gilt auch bei privat Versicherten eine Verordnungspflicht, da die Therapeut:innen auf eine ärztliche Diagnose angewiesen sind.
Ohne vorherige ärztliche Diagnostik dürfen wir keine Heilmittel aus den Bereichen der Physiotherapie, Ergotherapie & Logopädie durchführen. Ohne ärztliche Verordnung haben wir lediglich die Möglichkeit, präventive Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen.
Die aktuellen Preise für privat versicherte Patient:innen / Selbstzahler:innen richten sich nach der aktuell gültigen Gebührenordnung für Therapeuten. Für nähere Informationen zu den Preisen stehen wir dir gerne persönlich zur Verfügung.
Zuzahlungen bei gesetzlich Versicherten
Zuzahlungen bei gesetzlichen Krankenkassen
Gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen gesetzlich geregelten Eigenanteil zahlen, den wir, als Therapiepraxis an die Krankenkassen weiterleiten müssen.
Für die von uns angebotenen Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) gilt die Regelung, dass von den Versicherten 10,-€ "Verordnungsgebühr" und zusätzlich 10% des Verordnungswertes als Eigenateil geleistet werden muss. Die Höhe des Verordnungswertes richtet sich zum einen, nach den Vergütungssätzen der Krankenkassen und fällt je nach Therapieform unterschiedlich aus, und zum anderen nach der Anzahl der verordneten Therapien. Für nähere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.
Erwachsene müssen eine Zuzahlung leisten, es gibt unter Umständen die Möglichkeit sich hiervon befreien zu lassen.
Befreiung von der Zuzahlung bei gesetzlich Versicherten
Zuzahlungsbefreiung
Sie haben die Möglichkeit, sich von der Zuzahlungspflicht von ihrer Krankenkasse befreien zu lassen.
Hierzu müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse zunächst einen formlosen Antrag stellen.
Für eine Befreiung muss allerdings eine bestimmte, individuelle, einkommensabhängige Zuzahlungssumme pro Jahr erreicht werden, bzw. im Voraus entrichtet werden.
Anträge auf Befreiung und nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.
Therapieausfall
Therapieausfall
Für eine erfolgreiche Therapie ist eine kosequente Umsetzung unerlässlich. Falls du dennoch einmal verhindert sein solltest, bitten wir dich den Termin umgehend telefonisch oder per E-Mail bei uns abzusagen. Mindestens 24h vor Terminbeginn.
Beachten bitte, dass wir bei kurzfristiger Absage desTermins oder Nichterscheinen berechtigt sind, den Termin in Form einer Ausfallgebühr in Höhe der entsprechenden Vergütung privat in Rechnung zu stellen..
Wenn du uns kurzfristig, aus welchem Grund auch immer (Notfall, kurzfristige Erkrankung, etc.), einen Termin absagst, entstehen uns Kosten. Diese Kosten sind in erster Linie Personalkosten, da der Therapeut weiterhin seine Arbeitszeit zur Verfügung stellt, diese jedoch durch die Absage nicht vergütet wird.
Daher gibt es die gesetzliche Regelung, die Heilmittel-Praxen vor den dadurch entstehenden Verlusten schützt:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Dieser Artikel besagt, dass, wenn ein Termin ausfällt und kein Ersatzpatient zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars gegeben ist.
In den vergangenen Jahren haben wir auf kurzfristige Absagen mit viel Kulanz reagiert und sehr selten von dem Recht eine Ausfallgebühr zu erheben, Gebrauch gemacht.
Es hat sich gezeigt, dass es dennoch zu einem deutlichen Anstieg der kurzfristigen Absagen gekommen ist und damit zu finanziellen Verlusten, die für uns wirtschaftlich nicht mehr aufzufangen sind.
Leider sehen wir uns daher gezwungen, die Erhebung von Ausfallgebühren konsequenter umzusetzen, sodass die uns entstehenden Kosten abgedeckt werden. Wir bitten dabei um dein Verständnis.
Unser Ziel ist es weiterhin, dir oder deinem Kind eine erfolgreiche Behandlung zukommen zu lassen. Bitte hilf uns daher, Ausfallgebühren in Zukunft zu vermeiden, und so durch eine regelmäßige Therapie das gemeinsame Ziel zu erreichen.
durch uns verschuldete Ausfälle
Sollte es trotz vorheriger, gewissenhafter Planung einmal passieren, dass wir einen vereinbarten Termin nicht einhalten oder personell abfangen können, werden wir Sie selbstverständlich vorher über den Ausfall informieren. Bitte helfen Sie uns hierbei, indem Sie ihre Telefonnummern und Kontaktdaten bei uns auf dem aktuellen Stand halten, damit wir Sie gegebenenfalls erreichen können.
Falls dennoch einmal wegen Krankheit oder Personalausfall ihr Termin kurzfristig ausfallen sollte, haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, Ihre tatsächlich entstandenen Kosten wie Parkschein, Busfahrschein, o.ä., (bitte mit Beleg) von uns ertattet zu bekommen.
Sprechen Sie uns an

Rezeption auromed AGZ
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