Wissenswertes für Patienten und Angehörige

Wir haben an dieser Stelle die wichtigsten Informationen für Sie zusammengetragen: Hier finden Sie Wissenswertes über Verordnungen, Privatrezepte, Ausfallrechnungen, Zuzahlungen, und Zuzahlungsbefreiungen.

Informationen von A bis Z

Verordnungen / Rezepte bei gesetzlich Krankenversicherten

Verordnungen bei gesetzlichen Krankenkassen

Physiotherapeuten, Ergotherapeuten und Logopäden zählen zu den Heilmittelerbringern. Heilmittelerbringer sind an den Heilmittelkatalog der Krankenkassen gebunden. Dieser legt fest, dass für den Beginn einer Therapie unbedingt eine gültige Verordnung von einem behandelnden Arzt vorliegen muss.

Ohne gültige Verordnung darf eine Therapie nicht durchgeführt werden.

 

Anders als bei "normalen" Rezepten sind Heilmittelverordnungen nicht Quartalsgebunden. Ausschlaggebend für die Gültigkeit ist lediglich das Ausstellungsdatum.

Der Zeitraum zwischen der Ausstellung der Verordnung und dem Beginn der Therapie darf 14 Tage nicht überschreiten.

 

Die Verordnungen verlieren außerdem Ihre Gültigkeit, wenn die Zeitspanne zwischen den einzelnen Therapieterminen zu groß wird. Alle gesetzlichen Krankenkassen erlauben eine normale Unterbrechungsfrist von 14 Tagen. In begründeten Fällen, wie z.B. Krankheit, darf diese Frist bei den meisten Krankenkassen ohne vorherige Genehmigung auf 20 Tage (Physiotherapie) bzw. 28 Tage (Logopädie & Ergotherapie) erweitert werden. .

Der Zeitraum zwischen den einzelnen Terminen sollte 14 Tage nicht unbegründet überschreiten.

 

Die Verordnungsmenge, also die Anzahl der verordneten Therapien, hängt von der jeweiligen Diagnose ab. In den meisten Fällen werden für die Physiotherapie 6 Therapien, für Logopädie und Ergotherapie zunächst 10 Therapien verordnet. Der Heilmittelkatalog legt weiterhin fest, wie viele Verordnungen der Arzt "im Regelfall" zusätzlich für eine bestimmte Diagnose ausstellen darf.

Darüber hinaus darf der Arzt in manchen Fällen, bei bestimmten Voraussetzungen, auch weitere Verordnungen "außerhalb des Regelfalls" ausstellen. In einigen Fällen müssen die zusätzlichen Verordnungen im Vorfeld von der Krankenkasse schriftlich genehmigt werden. Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse.

In bestimmten, schweren Fällen greift auch eine langfristige Genehmigung der Krankenkassen. In diesen Fällen darf der behandelnde Arzt Ihnen für die Dauer eines Jahres Verordnungen ausstellen, ohne dass das ärztliche Budget belastet wird.

Es gibt eine festgesetzte Grenze für die Anzahl der Therapien. Unter bestimmten Umständen darf diese Grenze auch überschritten werden.

 

Falls es notwendig sein sollte, dass die Therapie über die verordnete Menge hinaus fortgeführt werden muss, benötigt Ihr Therapeut rechtzeitig eine gültige Folgeverordnung. Auch hier gilt die Regel, dass der Zeitraum zwischen Ausstellung und Beginn der Therapie 14 Tage nicht überschreiten darf. Zusätzlich ist zu beachten, dass der Beginn der Therapie nicht vor dem Ausstellungsdatum liegen darf.

Die Verordnungspflicht gilt für die gesamte weitere Therapie.

 

Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen gesetzlich geregelten Eigenanteil zahlen. Für die Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) gilt die Regelung, dass 10,-€ Verordnungsgebühr und zusätzlich 10% des Rezeptwertes von den Versicherten zu zahlen sind.

Für chronisch Kranke gibt es die Möglichkeit sich von der Zuzahlung befreien zu lassen. Hierfür muss eine bestimmte, einkommensabhängige Zuzahlungssumme pro Jahr erreicht werden. Anträge auf Befreiung und nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Erwachsene müssen eine Zuzahlung leisten. Es gibt unter Umständen die Möglichkeit, sich hiervon befreien zu lassen.

Verordnungen bei privat Krankenversicherten / Selbstzahlern

Verordnungen bei privat Krankenversicherten / Selbstzahlern

Wie auch für gesetzlich versicherte Patienten gilt eine Verordnungspflicht, da wir als Therapeuten bislang auf eine ärztliche Diagnose angewiesen sind.

Ohne vorherige ärztliche Diagnostik dürfen wir keine Therapien durchführen. Wir haben lediglich die Möglichkeit, präventive Gesundheitsmaßnahmen durchzuführen. Aufgrund von Änderungen durch den Gesetzgeber sind wir, auch trotz klarer medizinischer Indikation verpflichtet, bei Behandlungen ohne Verordnung zusätzlich eine Mehrwertsteuer i.H. von 7% zu erheben. Daher raten wir dazu, dass Sie sich vor Beginn der Therapie von Ihrem Arzt eine Verordnung über die Behandlung ausstellen lassen. Dies ist auch als Privatverordnung für gesetzlich versicherte Patienten möglich.

Die aktuellen Preise für privat versicherte Patienten / Selbstzahler richten sich nach der aktuell gültigen Gebührenordnung für Therapeuten. Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.

Zuzahlungen bei gesetzlich Versicherten

Zuzahlungen bei gesetzlichen Krankenkassen

Gesetzlich Krankenversicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen einen gesetzlich geregelten Eigenanteil zahlen, den wir, als Therapiepraxis an die Krankenkassen weiterleiten müssen.

Für die von uns angebotenen Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie) gilt die Regelung, dass von den Versicherten 10,-€ "Verordnungsgebühr" und zusätzlich 10% des Verordnungswertes als Eigenateil geleistet werden muss. Die Höhe des Verordnungswertes richtet sich zum einen, nach den Vergütungssätzen der Krankenkassen und fällt je nach Therapieform unterschiedlich aus, und zum anderen nach der Anzahl der verordneten Therapien. Für nähere Informationen stehen wir gerne zur Verfügung.

Erwachsene müssen eine Zuzahlung leisten, es gibt unter Umständen die Möglichkeit sich hiervon befreien zu lassen.

Befreiung von der Zuzahlung bei gesetzlich Versicherten

Zuzahlungsbefreiung

Sie haben die Möglichkeit, sich von der Zuzahlungspflicht von ihrer Krankenkasse befreien zu lassen.

Hierzu müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse zunächst einen formlosen Antrag stellen.

Für eine Befreiung muss allerdings eine bestimmte, individuelle, einkommensabhängige Zuzahlungssumme pro Jahr erreicht werden, bzw. im Voraus entrichtet werden.

Anträge auf Befreiung und nähere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Therapieausfall

Therapieausfall

Für eine erfolgreiche Therapie ist eine kosequente Umsetzung unerlässlich. Falls Sie dennoch einmal verhindert sein sollten, haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, Ihren Termin rechtzeitig vorher abzusagen.

 

Beachten Sie jedoch bitte, dass wir bei kurzfristiger Absage Ihres Termins oder Nichterscheinen berechtigt sind, den Termin in Form einer Ausfallgebühr mit 18,-€ bzw. 25,-€ in Rechnung zu stellen.

  •  bis 20 Minuten Therapie = 18 €
  •  ab 30 Minuten Therapie = 25 €

 

Wenn Sie uns kurzfristig, aus welchem Grund auch immer (Notfall, kurzfristige Erkrankung, etc.), einen Termin absagen, entstehen uns Kosten. Diese Kosten sind in erster Linie Personalkosten, da der Therapeut weiterhin seine Arbeitszeit zur Verfügung stellt, diese jedoch durch Ihre Absage nicht vergütet wird. Wir halten den geplanten Termin nur für Sie frei und können ihn in der Regel nicht kurzfristig neu vergeben.

Daher gibt es eine gesetzliche Regelung, die Praxen vor den dadurch entstehenden Verlusten schützt:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

 

Dieser besagt, dass, wenn ein Termin ausfällt und kein Ersatzpatient zur Verfügung steht, ein Anspruch auf Zahlung eines Ausfallhonorars gegeben ist.

 

In den vergangenen Jahren haben wir auf kurzfristige Absagen mit viel Kulanz reagiert und sehr selten von dem Recht eine Ausfallgebühr zu erheben, Gebrauch gemacht.

Es hat sich gezeigt, dass es dennoch zu einem deutlichen Anstieg der kurzfristigen Absagen gekommen ist und damit zu finanziellen Verlusten, die für uns wirtschaftlich nicht mehr aufzufangen sind.

Leider sehen wir uns daher gezwungen, die Erhebung von Ausfallgebühren konsequenter umzusetzen, sodass die uns entstehenden Kosten abgedeckt werden.

 

Unser Ziel ist es weiterhin, Ihnen oder Ihrem Kind eine erfolgreiche Behandlung zukommen zu lassen. Bitte helfen Sie uns daher, Ausfallgebühren in Zukunft zu vermeiden, und so durch eine regelmäßige Therapie das gemeinsame Ziel zu erreichen.

durch uns verschuldete Ausfälle

Sollte es trotz vorheriger, gewissenhafter Planung einmal passieren, dass wir einen vereinbarten Termin nicht einhalten oder personell abfangen können, werden wir Sie selbstverständlich vorher über den Ausfall informieren. Bitte helfen Sie uns hierbei, indem Sie ihre Telefonnummern und Kontaktdaten bei uns auf dem aktuellen Stand halten, damit wir Sie gegebenenfalls erreichen können.

Falls dennoch einmal wegen Krankheit oder Personalausfall ihr Termin kurzfristig ausfallen sollte, haben Sie selbstverständlich die Möglichkeit, Ihre tatsächlich entstandenen Kosten wie Parkschein, Busfahrschein, o.ä., (bitte mit Beleg) von uns ertattet zu bekommen.

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