Wir sind für Sie da

Nach § 42 SGB XI
- für die Übergangszeit nach einer stationären Krankenhausbehandlung, wenn etwa für die häusliche Pflege noch Umbaumaßnahmen erforderlich sind
- wenn sich die Zeit bis zur Aufnahme für einen Therapieplatz in einem Rehazentrum verzögert
Nach § 39 SGB XI
- für Zeiten der Krankheit, des Urlaubes, einer sonstigen Verhinderung der Pflegeperson oder in Krisenzeiten, z.B. Bei völligem Ausfall der Pflegeperson oder kurzfristiger erheblicher Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit.
Voraussetzung für § 39 SGB XI ist, dass der Pflegebedürftige eine Pflegestufe hat und die Pflegeperson zuvor mindestens sechs Monate den Pflegebedürftigen in dessen häuslicher Umgebung gepflegt hat.
Ab dem 01.01.2015 ist auch eine Aufnahme mit Pflegestufe 0 möglich!