Informationen für internationale Bewerberinnen und Bewerber

Wir heißen Sie herzlich willkommen bei Asklepios und freuen uns auf Ihre Bewerbung.

Sprachzertifikat als wichtige Voraussetzung

Liebe Bewerberinnen und Bewerber,

für eine gute Verständigung im Team und für die Kommunikation mit unseren Patient:innen in den Kliniken ist es wichtig, dass Sie ein Sprachzertifikat nachweisen können. Sie benötigen für eine Anstellung in unseren Kliniken und Einrichtungen daher ein Sprachzertifikat mit

  • mindestens B2 Niveau für eine Tätigkeit in der Pflege.
  • mindestens C1 Niveau für eine Tätigkeit als Ärztin oder Arzt.

Für Ärztinnen und Ärzte

Ihre Bewerbung

Ihre erfolgreiche Bewerbung sollte folgende Punkte beinhalten:

  • ein Anschreiben mit Angaben zu dem Fachgebiet, in dem Sie zukünftig arbeiten möchten, und Angaben dazu, ob Sie örtlich flexibel sind oder welche Region Sie bevorzugen
  • ein tabellarischer Lebenslauf mit Ihren persönlichen Daten, Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit, Ihrem Ausbildungsabschluss. Beides muss in deutscher Sprache verfasst sein
  • ​​​​​​​ein Sprachzertifikat, mindestens C1

Außerdem, soweit vorhanden:

  • eine deutsche Approbationsurkunde oder
  • eine Konformitätsbescheinigung
  • eine Bescheinigung, dass mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die ärztlichen Tätigkeiten ausgeübt wurden

Wir helfen Ihnen: Ihr Berufsstart in Deutschland

Um Ihnen den Weg zu uns vereinfachen und Ihnen den Start in Deutschland zu erleichtern, haben wir einige Informationen für internationale Ärztinnen und Ärzte zusammengestellt.

Hier finden Sie eine Auflistung der zuständigen Stellen zur Erteilung der Approbation:

Approbation

Zur Ausübung des ärztlichen Berufes in Deutschland ist die Anerkennung Ihrer im Ausland erworbenen Berufsausbildung durch die Approbation erforderlich. Das Antragsverfahren kann mehrere Monate dauern. Die Approbation gilt zeitlich unbefristet und deutschlandweit.

Bei der zuständigen Stelle erfahren Sie auch, ob weitere Erklärungen für das Antragsverfahren notwendig sind. Grundsätzlich ist eine Erklärung erforderlich, dass zurzeit kein gerichtliches Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren gegen Sie anhängig ist.

Weitere erforderliche Unterlagen

  • lückenloser Lebenslauf
  • amtlich beziehungsweise notariell beglaubigte Kopie Ihres Reisepasses oder Personalausweises. Dies kann teilweise zu Problemen führen, weil Personenstandsmerkmale von vielen Institutionen nicht beglaubigt werden dürfen. Aus Kulanzgründen werden häufig einfache Bestätigungen dieser Institutionen anerkannt.
  • Geburtsurkunde (hier gelten die gleichen Aussagen wie beim Reisepass)
  • gegebenenfalls eine Urkunde bezüglich Ihrer Namensänderung (Heiratsurkunde)
  • Nachweis der Straffreiheit (Führungszeugnis, Strafregisterauszug)
  • ärztliches Attest, wonach keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des ärztlichen Berufs ungeeignet sind.
  • Nachweis über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Dies ist mindestens B2, einige Bundesländer verlangen auch das C1-Zertifikat oder einen medizinischen Sprachtest.
  • Nachweis über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung (Diplom mit Notenanhang) wenn Sie bereits ärztlich tätig waren, wird zusätzlich ein „Certificate of Good Standing“ dieses Landes benötigt. Es wird in der Regel von der jeweiligen Ärztekammer ausgestellt.
  • Die Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt der Erteilung der Approbation nicht älter als drei Monate sein, Ausnahme: Nachweise über die ärztliche Ausbildung und Sprachnachweise.

Da die Voraussetzungen für die Approbation von Bundesland zu Bundesland variieren können, bitten wir Sie, sich bei der entsprechenden Behörde des jeweiligen Landes zu erkundigen.

Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis

Ärztinnen und Ärzte aus Staaten der Europäischen Union (EU) benötigen weder eine Arbeits- noch eine Aufenthaltserlaubnis. Die Freizügigkeit gilt seit 01.01.2014 auch für Ärztinnen und Ärzte aus Rumänien und Bulgarien. Für alle übrigen gibt es mittlerweile ein vereinfachtes Verfahren durch Beantragung der Blue Card.

Kurz zusammengefasst kann festgestellt werden, dass Ärztinnen und Ärzte aus Nicht-EU-Staaten die Voraussetzungen für die Blue Card erfüllen, sofern sie eine tarifliche Vergütung in einer ganztägigen Beschäftigung erhalten.

Hinweise über die Anspruchsvoraussetzungen und das Antragsverfahren finden Sie hier:

Krankenversicherung

Bei einem Arbeitgeberwechsel oder bei einer Neuanmeldung haben Sie, sofern Sie die Versicherungspflichtgrenze überschreiten, die Wahlmöglichkeit zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung.

Rentenversicherung

Als Ärztin oder Arzt können Sie sich als Mitglied einer Ständeversicherung von der Mitgliedschaft bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) befreien lassen. Hierfür ist ein gesonderter Antrag bei der DRV notwendig. Den Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Versicherungspflicht erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Ärztekammer.

Lohnsteuer-ID

Sobald Sie sich bei der Meldebehörde Ihres Wohnorts mit einem Wohnsitz anmelden, erhalten Sie von den Finanzbehörden automatisch eine Lohnsteuer-ID (Identifikationsnummer). Näheres dazu finden Sie auf den Seiten des Bundeszentralamtes für Steuern.

Weitere Informationen

Bankkonto

Deutschland hat die SEPA-Umstellung erfolgreich absolviert. Mittlerweile ist es möglich, Ihr Gehalt auch auf ein Konto im EU-Ausland zu überweisen. Es könnte allerdings bei der Barabhebung und der Beschaffung von Kontoauszügen noch zu empfindlichen Mehrkosten kommen. Momentan wird deshalb ein deutsches Bankkonto für viele Arbeitnehmer:innen vorteilhaft sein.

Anrechnung ausländischer Vorbeschäftigungszeiten

Um Vorbeschäftigungszeiten in Deutschland anerkannt zu bekommen, müssen Sie eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit Ihrer Vorzeiten erlangen. Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der für Sie zuständigen Landesärztekammer stellen und dabei Ihre Zeugnisse sowie gegebenenfalls deren Übersetzungen im Original oder in beglaubigter Kopie beifügen.

Für Pflegekräfte

Ihre Bewerbung

Ihre erfolgreiche Bewerbung sollte folgende Punkte beinhalten:

  • ein Anschreiben, in dem Sie schildern, in welchem Bereich Sie zukünftig arbeiten möchten, und Angaben dazu, ob Sie örtlich flexibel sind oder welche Region Sie bevorzugen
  • ein tabellarischer Lebenslauf mit Ihren persönlichen Daten, Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit, Ihrem Ausbildungsabschluss und Ihren Sprachkenntnissen
  • beides muss in deutscher Sprache verfasst sein
  • ein Sprachzertifikat, mindestens B2

Informationen zur Anerkennung als Pflegefachkraft in Deutschland

Wenn Sie in Deutschland als Pflegefachkraft ohne Einschränkung tätig sein wollen, benötigen Sie eine staatliche Erlaubnis. Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ zu führen und den Beruf auszuüben.

Um eine Anerkennung zu erlangen, muss fachlich nachgewiesen werden, dass Ihre Ausbildung und Ihr Kenntnisstand dem einer deutschen Pflegefachkraft gleichwertig sind.

Eine automatische Anerkennung der ausländischen Berufsabschlüsse von Pflegefachkräften gibt es zurzeit noch nicht. Daher muss immer im Einzelfall durch die zuständige Anerkennungsbehörde geprüft werden, ob die ausländische Ausbildung im Vergleich zu der deutschen Ausbildung gleichwertig ist.

Die Anerkennung der ausländischen Ausbildung ist bei der zuständigen Anerkennungsbehörde zu beantragen. Dort sind die amtlichen Unterlagen im Original und in Fotokopien in der Originalsprache und in deutscher Sprache vorzulegen. Übersetzungen werden nur anerkannt, wenn sie von einer vereidigten Dolmetscherin / einem vereidigten Dolmetscher, die / der in einer bei einem deutschen Gericht geführten Übersetzerliste eingetragen ist, vorgenommen worden sind.

Welche Stelle für Ihre Antragsstellung zuständig ist, erfahren Sie hier:

Für die Anerkennung sind folgende Unterlagen bei der zuständigen Anerkennungsbehörde vorzulegen:

  • schriftlicher Antrag
  • lückenloser tabellarischer Lebenslauf mit den genauen Daten über den schulischen und beruflichen Werdegang mit Unterschrift
  • Geburtsurkunde
  • gegebenenfalls Heiratsurkunde
  • Pass
  • Nachweis über die abgeschlossene Ausbildung (Diplom, Abschlusszeugnis, Fortbildungen, Fachprüfungen)
  • Nachweis über Inhalt und Dauer der Ausbildung mit Auflistung der Ausbildungsfächer und Unterrichtsstunden der einzelnen Ausbildungsabschnitte (zum Beispiel als Stundenbuch, Stundentafel)
  • Nachweis über Berufserfahrung (zum Beispiel Arbeitsbuch, Arbeitszeugnisse)
  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachzertifikat mit Niveau B2 nach dem „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen“)
  • Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
  • zusätzlich bei Nicht-EU-Bürgern: Aufenthaltserlaubnis/Arbeitserlaubnis
  • zusätzlich bei Spätaussiedlern: Vertriebenenausweis

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