§ 13 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege beschreibt die Schriftliche Prüfung:
Aufgaben:
1. Pflegesituationen bei Menschen aller Altersgruppen erkennen, erfassen, bewerten.
2. Pflegemaßnahmen auswählen, durchführen und auswerten.
3. Pflegehandlungen an pflegewissenschaftlichen Erkenntnissen ,Qualitätskriterien, rechltichen Rahmenbestimmungen sowie wirtschaftlichen und ökologischen Prinzipien ausrichten.
An drei Tagen, je 120 Minuten Zusammenstellung der Prüfung: durch Vorschlag der Schule. Benotung: jede Arbeit von zwei Fachprüfern. § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege beschreibt die Mündliche Prüfung:
Aufgaben: Unterstützung, Beratung und Anleitung in gesundheits- und pflegerelevanten Fragen. Berufliches Selbstverständnis entwickeln und lernen, berufliche Anforderungen zu bewältigen. Bei der medizinischen Therapie und Diagnostik mitwirken und in Gruppen und Teams zusammenarbeiten. Einzel- oder Gruppenprüfung bis zu vier Personen Für jeden Prüfungsteil 10- 15 Minuten. § 15 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege beschreibt die Praktische Prüfung:
Aufgaben: Pflege einer Patientengruppe bis zu 4 Patienten. Inhalte: Alle anfallenden Aufgaben einer prozesorientierten Pflege. Prüfungsgespräch mit Erläuterung und Begründung der Pflegehandlungen sowie Reflektion der Prüfungssituation. Dauer: Sechs Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Tagen. |