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Die PatientenInitiative im Krankenhaus [PI(K)] informiert:
 
Nach einem Unfall, einem Herzinfarkt oder im Verlauf einer schweren Erkrankung kann jeder schnell vor der Frage stehen: Wer darf jetzt Entscheidungen treffen, wenn Betroffene selbst aus eigener Kraft nicht handeln können? Viele glauben, dass dann der Ehepartner oder andere Angehörige automatisch entscheiden dürfen. Das ist nicht der Fall!
 
Nur wenn Sie eine Vollmacht erteilt haben, dürfen andere für Sie handeln. Wie Sie eine solche Vollmacht in Ihrem Sinne formulieren, erklärt Rechtsanwalt Uwe Brooks in dem folgenden Text. Auf den Folgeseiten finden Sie Vordrucke für die entsprechenden Unterlagen, die Sie ausdrucken oder im RTF-Format herunterladen können. Damit können Sie den behandelnden Ärzten Hinweise auf Ihren Willen in bestimmten Behandlungssituationen, zum Beispiel im Falle von Bewusstlosigkeit, geben. 
Für weitere Fragen rufen Sie uns bitte an. Vorsorgevollmacht - Betreuungsverfügung - Patientenverfügung
Betreuung
 
1. Betreuung und Vorsorgevollmacht
2. Was ist eine Vorsorgevollmacht?
   :: Grenzen der Vollmachtserteilung 
   :: Sind Formvorschriften zu beachten? 
   :: Wo aufbewahren? 
3. Was ist eine Betreuungsverfügung? 
4. Was ist eine Patientenverfügung?
5. Organspende
 
Einleitung
 
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung sind stark in das öffentliche Interesse gerückt. Das liegt daran, dass mit diesen Erklärungen beizeiten Vorsorge für den Fall der Handlungsunfähigkeit getroffen werden kann. Die Vorsorgevollmacht macht eine gesetzliche Betreuung überflüssig, die Betreuungsverfügung kann die Bestellung eines Betreuers beeinflussen und die Patientenverfügung enthält den mutmaßlichen Willen des Patienten in einer medizinischen Lage, in der er seinen Willen nicht äußern kann.
 
1. Betreuung
 
Nur wer weiß, was eine Betreuung ist und wie es dazu kommt, kann die Bedeutung von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung verstehen:
 
Nach § 1896 I BGB bestellt das Vormundschaftsgericht einen Betreuer für einen Volljährigen, der auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen oder geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. 
Wie kommt eine Betreuung zu Stande? Normalerweise spitzt sich auf Grund der krankheitsbedingten Einschränkung eine Krise zu: Rechnungen werden nicht bezahlt, die Wohnung wird gekündigt, behördliche Post bleibt liegen und wird nicht bearbeitet, oder es ist so, dass jemand zusammenbricht und dann hilflos in seiner Wohnung gefunden wird. In diesen Fällen werden die zuständigen Behörden von irgendwem informiert und beginnen dann zu ermitteln. Dafür sind in Hamburg die Betreuungsstellen zuständig, die in jedem Bezirksamt zu finden sind. Nach Abschluss der Vorermittlungen, die in aller Regel mit einem ärztlichen Sachverständigengutachten enden, beschließt das Vormundschaftsgericht die Bestellung eines Berufsbetreuers. Meist folgt es dabei dem Vorschlag der zuständigen Betreuungsstelle. Manchmal erfolgt die Betreuerbestellung auch auf dem Wege einer vorläufigen Anordnung, also ohne langwierige Vorermittlungen, wenn ein dringender Fall Eile erfordert.
 
Viele Betreuungen werden auch ehrenamtlich übernommen. Hier betreuen Angehörige jemanden aus der Familie oder es werden Personen betreut, deren Lebenskreis so klein ist, dass dort nicht mehr viel zu regeln ist. Beratung und Unterstützung bieten diesem Betreuerkreis in Hamburg die  Betreuungsvereine, die in allen Bezirken zu finden sind. Die Betreuungsvereine haben außerdem die Aufgabe, die Bürger über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen zu informieren.
 
Das Gesetz schreibt vor, dass der Betroffene zur Frage der Betreuerauswahl gehört werden muss. Meist sind die Leute aber dazu nicht mehr in der Lage, oder sie wissen niemanden zu benennen.
 
Die Betreuungen werden stets auf Zeit eingerichtet. Nach einem bestimmten Zeitraum muss das Gericht über die Fortsetzung der Betreuung entscheiden.
 
2. Betreuung und Vorsorgevollmacht
 
Die Vorsorgevollmacht geht der Bestellung eines Betreuers vor. Ist eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt worden, dann darf das Gericht keinen Betreuer bestellen, es sei denn, der Bevollmächtigte ist selbst nicht in der Lage, von seiner Vollmacht Gebrauch zu machen, oder er ist dazu ungeeignet oder er missbraucht seine Vollmacht. Für diesen Fall kann das Gericht dann eine Kontrollbetreuung einrichten.
Wer also verhindern möchte, dass im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit von Staats wegen ein Betreuer bestellt wird, und wer eine geeignete, vor allen Dingen absolut vertrauenswürdige Person nennen kann, die eine solche Stellung einnehmen möchte, ist gut beraten, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.
 
Was ist eine Vorsorgevollmacht? 
Eine Vorsorgevollmacht ist nichts anderes als eine Generalvollmacht. Sie soll den Bevollmächtigten dazu ermächtigen, möglichst umfassend an Stelle des Vollmachtgebers zu handeln. Deshalb würde es eigentlich reichen, einfach nur eine Generalvollmacht zu erteilen. Es ist aber sinnvoll, jedenfalls beispielhaft aufzuzählen, wozu die Vollmacht im Einzelnen ermächtigt, um hier Meinungsverschiedenheiten mit Dritten vorzubeugen.
 
Kennzeichen der Vorsorgevollmacht ist, dass von der Vollmacht erst im Falle der Betreuungsbedürftigkeit Gebrauch gemacht werden soll. Die Betreuungsbedürftigkeit soll Bedingung für die Wirksamkeit der Vollmacht sein. Die Vorsorgevollmacht wird also zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem die Vollmacht noch nicht gebraucht wird, und soll erst gelten, wenn die Betreuungsbedürftigkeit eingetreten ist. Deshalb liest man in Formulierungsvorschlägen fast überall, dass die Vorsorgevollmacht nur für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erteilt wird.
 
Das kann zu Problemen führen. Jeder Dritte kann nämlich dann, wenn es so weit ist, vom Bevollmächtigten den Nachweis verlangen, dass die Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers auch tatsächlich eingetreten ist. Und wenn es um den Abschluss größerer Geschäfte geht, wird auch jeder vernünftige Dritte diesen Nachweis verlangen, um sicher zu sein, dass er es nicht mit einem vollmachtlosen Vertreter zu tun hat.
 
Um hier nicht in Beweisnot zu geraten und um wichtige und eilige Geschäfte abschließen zu können, sollte eine solche Vollmacht nicht unter einer Bedingung erteilt werden. Besser ist es, die Vollmacht sofort, in vollem Umfang wirksam zu erteilen.
 
Damit bekommt der Bevollmächtigte natürlich eine sehr große Rechtsmacht. Im Außenverhältnis zu allen Geschäftspartnern ist er nämlich auf Grund dieser Vollmacht zur umfassenden Vertretung befugt. Er kann also auch großen Schaden anrichten.
 
Deshalb sollte eine Vorsorgevollmacht nur besonders vertrauten und vertrauenswürdigen Personen erteilt werden.
 
Einen gewissen Schutz vor einem möglichen Missbrauch der Vollmacht kann man dadurch erreichen, dass man das Innenverhältnis, also das Verhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber, in der Urkunde klar definiert, indem man deutlich sagt, dass der Bevollmächtigte im Innenverhältnis erst handeln darf, wenn die Betreuungsbedürftigkeit besteht.
 
Wer als Geschäftspartner dies liest und gleichzeitig weiß oder vermuten muss, dass der Vollmachtgeber noch gar nicht betreuungsbedürftig ist, der würde sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er den Bevollmächtigten trotzdem als Vertreter akzeptiert. Jeder sollte unbedingt daran denken, in einer Vorsorgevollmacht einen Ersatzbevollmächtigten bestimmen. Gerade wenn Eheleute, die etwa gleich alt sind, sich wechselseitig bevollmächtigen, tritt nicht selten der Fall ein, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen kann. Steht ein Ersatzbevollmächtigter nicht zur Verfügung, kann man ersatzweise eine Betreuungsverfügung errichten. 
Grenzen der Vollmachtserteilung
 
In allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Bevollmächtigung unproblematisch zulässig.
 
Kann man auch in persönlichen Angelegenheiten, also etwa für die Einwilligung in ärztliche Eingriffe, einem anderen Vollmacht erteilen? Diese Frage war lange umstritten, ist aber inzwischen durch den Gesetzgeber geklärt worden: Dieser hat in § 1904 II BGB bestimmt, dass auch ein Bevollmächtigter für besonders schwer wiegende ärztliche Eingriffe eine richterliche Genehmigung braucht, genau wie der vom Gericht bestellte Betreuer. Würde nun eine Bevollmächtigung in solchen persönlichen Angelegenheiten unzulässig sein, wäre die Vorschrift sinnlos. Also kann man auch Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten, bei denen es nicht um Vermögenswerte geht, erteilen. Das bedeutet aber auch, dass Ärzte und Krankenhäuser an die Weisungen des Vertreters gebunden sind. 
Allerdings muss die Vollmacht diejenigen Maßnahmen, für die sie gelten soll, genau benennen: Untersuchung, Heilbehandlung und natürlich der ärztliche Eingriff.
 
Auch im Hinblick auf freiheitsentziehende Maßnahmen, wie die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (typische Beispiele: geschlossene Abteilung der Psychiatrie, Anbringen von Bettgittern) ist die Erteilung einer Vollmacht zulässig. Auch hier muss die Vollmacht aber klar angeben, welche Maßnahmen von der Bevollmächtigung umfasst sind.
 
Eine weiteres Beispiel der freiheitsentziehenden Maßnahmen sind Gurte und Bettgitter, die häufig in Pflegeheimen zur Anwendung kommen. 
In beiden Angelegenheiten, nämlich einer Behandlung und/oder eines ärztlichen Eingriffes, bei dem der Patient sterben kann oder bei dem die Gefahr besteht, dass ein schwerer oder länger dauernder gesundheitlicher Schaden die Folge ist, und bei der Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedürfen die Maßnahmen des Bevollmächtigten der richterlichen Genehmigung. Der Bevollmächtigte kann sie also rechtswirksam anordnen, muss aber einen Genehmigungsbeschluss des Vormundschaftsgerichtes erwirken.
 
Sind Formvorschriften zu beachten? 
Die Vorsorgevollmacht kann privatschriftlich erteilt werden, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Es empfiehlt sich, die Vollmacht von (einem) Zeugen bestätigen zu lassen, damit später, wenn Zweifel bestehen, ob die Vollmacht im Vollbesitz der geistigen Kräfte erteilt wurde, dieser Zeuge vor einem Gericht zu der Frage gehört werden kann, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht bei klarem Verstand war.
 
Eine Beurkundung durch einen Notar ist nur dann unbedingt ratsam, wenn der Vollmachtgeber Grund- und/oder Wohnungseigentümer ist. Dann muss nämlich bei Grundstücksgeschäften die Vollmacht in notariell beurkundeter Form dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, sonst kommt es nicht zu Grundbuchänderungen. Auch wenn zum Vermögen der Vollmachtgeber Gesellschaftsanteile oder andere Vermögensgegenstände gehören, für deren Verfügung eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, muss die Vollmacht notariell beurkundet sein.
 
Wo aufbewahren? 
Der Aufbewahrungsort der Vollmacht ist sehr wichtig, da sie nur als Original bzw. als notarielle Ausfertigung gültig ist. Um sie vor Missbrauch zu schützen, sollte sie sorgfältig verwahrt werden. Wenn sie allerdings unauffindbar ist, kann sie nicht eingesetzt werden. Die bevollmächtigte Person sollte deshalb informiert sein, wo das Original verwahrt wird, damit sie dies gegebenenfalls vorlegen kann.
 
Eine Kopie der Vollmacht oder ein Hinweis auf das Vorhandensein einer Verfügung, unter Angabe des Namens und der Telefonnummer des Bevollmächtigten, kann beispielsweise in Portemonnaie oder Brieftasche bei sich getragen werden, damit im Notfall sofort die notwendigen Informationen zur Verfügung stehen.
 
Es ist wichtig, mit der Person, die mit einer Vorsorgevollmacht betraut werden soll, zu sprechen.
Sie muss gewillt sein, im Bedarfsfall auch zu handeln und sollte die Wünsche des Vollmachtgebers möglichst genau kennen.
 
3. Was ist eine Betreuungsverfügung?
 
Eine Betreuungsverfügung ist die Benennung einer Person, die als Betreuer eingesetzt werden soll, wenn eine Betreuung notwendig wird. Besonders empfiehlt sie sich in dem Fall, in dem keine absolut vertrauenswürdige Person zur Verfügung steht, die man bevollmächtigen möchte. In diesem Falle hat man die Möglichkeit, sein Bestimmungsrecht im Hinblick auf die Person des Betreuers vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit auszuüben. Daran ist das Gericht später auch gebunden, es sei denn, der gewählte Betreuer ist für die Durchführung der Betreuung ungeeignet.
 
Der Vorteil einer solchen Betreuungsverfügung ist, dass der Betreuer, anders als der Bevollmächtigte, bei zahlreichen Geschäften (etwa Grundstücksgeschäften, Erbausschlagungen, aber auch Wohnungsauflösung) die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholen muss. Das kann ein wirksamer Schutz vor Missbrauch der Betreuerstellung sein. Wer also einerseits niemanden hat, dem er eine Vorsorgevollmacht erteilen möchte, andererseits aber Einfluss auf die Wahl des Betreuers für den Fall, dass eine Betreuung nötig ist, nehmen möchte, sollte eine Betreuungsverfügung errichten, die aus der Bestimmung derjenigen Person besteht, der gegebenenfalls Betreuer werden soll.
 
Es kann in einer Betreuungsverfügung aber auch all das aufgenommen werden, was ein zukünftiger Betreuer beachten soll, zum Beispiel bei der Regelung persönlicher oder finanzieller Angelegenheiten. 
4. Was ist eine Patientenverfügung?
 
Die Patientenverfügung ist auch als Patiententestament bekannt. Patiententestament ist ein unglücklicher Ausdruck. Ein Testament ist eine Verfügung, die erst nach dem Tod wirksam wird. Bei der Patientenverfügung geht es aber um den eigenen Willen für die letzte Lebenszeit.
 
Hier liegt der typische Fall so, dass der eigene Wille nicht mehr gebildet oder nicht mehr geäußert werden kann. Der eigene Wille des Patienten ist aber die Richtschnur ärztlichen Handelns. Der Arzt, der einen Bewusstlosen versorgt, tut das, was voraussichtlich der Wille des Behandlungsbedürftigen ist. Und nur deshalb, weil die Behandlung dem mutmaßlichen Willen dessen entspricht, der sich krankheitshalber nicht mehr äußern kann, darf der Arzt den Patienten ohne ausdrückliche Einwilligung behandeln.
 
Diesen mutmaßlichen Willen kann man auch schon vor dem Eintritt einer bestimmten Situation äußern. Dafür gibt es die Patientenverfügung, wobei diese Verfügung regelmäßig dahin geht, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn keine Aussicht auf Heilung und/oder wesentliche Besserung des Leidens besteht (aussichtslose = infauste Prognose).
 
Deshalb empfiehlt es sich, die einzelnen, üblichen Maßnahmen wie künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, die man im Falle einer aussichtslosen Prognose ausschließen möchte, aufzuführen.
 
Zwischen der Abfassung der patientenverfügung und dem Eintritt der Situation, in der sie gebraucht wird, kann eine lange Zeit liegen. Aus der Sicht des Arztes stellt sich dann die Frage, ob der Wille, der vor langer Zeit geäußert wurde, noch der aktuelle Wille des Patienten ist. Um hier Probleme zu vermeiden, sollte man die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen (etwa alle zwei Jahre) erneut unterzeichnen. Hiermit stellt man klar, dass der einst geäußerte Wille sich unverändert erhalten hat.
 
Eine Patientenverfügung, die den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe enthält, ist unwirksam, weil aktive Sterbehilfe verboten ist. Möglich und rechtlich zulässig ist in ganz engen Grenzen nur die so genannte passive Sterbehilfe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine zulässige Sterbehilfe voraus, dass das Leiden eines Kranken nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar ist, also keine Besserung zu erwarten ist. Weiter muss das Leiden bereits einen tödlichen Verlauf angenommen haben, das heißt der Patient muss unumkehrbar so krank sein, dass sein Leiden nur auf den Tod hinauslaufen kann. Schliesslich muss der Tod in kurzer Zeit zu erwarten sein. In diesen Fällen spricht man davon, dass der Sterbevorgang bereits eingesetzt hat. Erst in diesem Stadium kann man von Sterbehilfe sprechen, vorher nicht. Und in diesem Stadium ist es dem Arzt erlaubt, auf lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusionen oder künstliche Ernährung zu verzichten. Auch dann kommt es , genau wie bei jedem anderen ärztlichen Handeln, auf den mutmaßlichen Willen des Patienten an. Und diesen mutmaßlichen Willen kann man in einer Patientenverfügung äußern. Kann der Arzt dann in einer solchen Situation annehmen, dass der mutmaßliche Wille des Patienten auf den Abbruch oder die Nichteinleitung lebensverlängernder Maßnahmen hinzielt, ist es ihm erlaubt, in einer solchen Situation dem Willen des Patienten nachzukommen.
 
5. Organspende
 
Im Zusammenhand mit einer Patientenverfügung sollte man auch darüber nachdenken, wie man zur Frage einer Organspende steht. Eine Erklärung, die das Einverständnis zur Organtransplantation gibt oder dies verbietet, kann mit in die Patientenverfügung aufgenommen werden. Besondere Spenderausweise sind bei vielen Ärzten und in Apotheken zu erhalten. Informationen sowohl über Organspende als auch über das Transplantationsgesetz können bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales - Amt G - Tesdorpstrasse 8, 20148 Hamburg, angefordert werden. Diese hat auch Organspendeausweise vorrätig, ebenso wie die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung, 51101 Köln.
 
Es gibt die Möglichkeit, sich einen persönlichen Pass anfertigen zu lassen, aus dem hervorgeht, dass eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht und/oder eine Patientenverfügung errichtet wurde. Dort kann man auch eine Adresse und natürlich den Namen und die Telefonnummer der ausgewählten Vertrauensperson angeben.
 
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung lassen sich gut miteinander verbinden.
 
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