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In allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Bevollmächtigung unproblematisch zulässig.
Kann man auch in persönlichen Angelegenheiten, also etwa für die Einwilligung in ärztliche Eingriffe, einem anderen Vollmacht erteilen? Diese Frage war lange umstritten, ist aber inzwischen durch den Gesetzgeber geklärt worden: Dieser hat in § 1904 II BGB bestimmt, dass auch ein Bevollmächtigter für besonders schwer wiegende ärztliche Eingriffe eine richterliche Genehmigung braucht, genau wie der vom Gericht bestellte Betreuer. Würde nun eine Bevollmächtigung in solchen persönlichen Angelegenheiten unzulässig sein, wäre die Vorschrift sinnlos. Also kann man auch Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten, bei denen es nicht um Vermögenswerte geht, erteilen. Das bedeutet aber auch, dass Ärzte und Krankenhäuser an die Weisungen des Vertreters gebunden sind.
Allerdings muss die Vollmacht diejenigen Maßnahmen, für die sie gelten soll, genau benennen: Untersuchung, Heilbehandlung und natürlich der ärztliche Eingriff.
Auch im Hinblick auf freiheitsentziehende Maßnahmen, wie die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (typische Beispiele: geschlossene Abteilung der Psychiatrie, Anbringen von Bettgittern) ist die Erteilung einer Vollmacht zulässig. Auch hier muss die Vollmacht aber klar angeben, welche Maßnahmen von der Bevollmächtigung umfasst sind.
Eine weiteres Beispiel der freiheitsentziehenden Maßnahmen sind Gurte und Bettgitter, die häufig in Pflegeheimen zur Anwendung kommen.
In beiden Angelegenheiten, nämlich einer Behandlung und/oder eines ärztlichen Eingriffes, bei dem der Patient sterben kann oder bei dem die Gefahr besteht, dass ein schwerer oder länger dauernder gesundheitlicher Schaden die Folge ist, und bei der Unterbringung, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, bedürfen die Maßnahmen des Bevollmächtigten der richterlichen Genehmigung. Der Bevollmächtigte kann sie also rechtswirksam anordnen, muss aber einen Genehmigungsbeschluss des Vormundschaftsgerichtes erwirken. |
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