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Was ist eine Vorsorgevollmacht?
 
Eine Vorsorgevollmacht ist nichts anderes als eine Generalvollmacht. Sie soll den Bevollmächtigten dazu ermächtigen, möglichst umfassend an Stelle des Vollmachtgebers zu handeln. Deshalb würde es eigentlich reichen, einfach nur eine Generalvollmacht zu erteilen. Es ist aber sinnvoll, jedenfalls beispielhaft aufzuzählen, wozu die Vollmacht im Einzelnen ermächtigt, um hier Meinungsverschiedenheiten mit Dritten vorzubeugen.

Kennzeichen der Vorsorgevollmacht ist, dass von der Vollmacht erst im Falle der Betreuungsbedürftigkeit Gebrauch gemacht werden soll. Die Betreuungsbedürftigkeit soll Bedingung für die Wirksamkeit der Vollmacht sein. Die Vorsorgevollmacht wird also zu einem Zeitpunkt erteilt, zu dem die Vollmacht noch nicht gebraucht wird, und soll erst gelten, wenn die Betreuungsbedürftigkeit eingetreten ist. Deshalb liest man in Formulierungsvorschlägen fast überall, dass die Vorsorgevollmacht nur für den Fall der Betreuungsbedürftigkeit erteilt wird.

Das kann zu Problemen führen. Jeder Dritte kann nämlich dann, wenn es so weit ist, vom Bevollmächtigten den Nachweis verlangen, dass die Betreuungsbedürftigkeit des Vollmachtgebers auch tatsächlich eingetreten ist. Und wenn es um den Abschluss größerer Geschäfte geht, wird auch jeder vernünftige Dritte diesen Nachweis verlangen, um sicher zu sein, dass er es nicht mit einem vollmachtlosen Vertreter zu tun hat.

Um hier nicht in Beweisnot zu geraten und um wichtige und eilige Geschäfte abschließen zu können, sollte eine solche Vollmacht nicht unter einer Bedingung erteilt werden. Besser ist es, die Vollmacht sofort, in vollem Umfang wirksam zu erteilen.

Damit bekommt der Bevollmächtigte natürlich eine sehr große Rechtsmacht. Im Außenverhältnis zu allen Geschäftspartnern ist er nämlich auf Grund dieser Vollmacht zur umfassenden Vertretung befugt. Er kann also auch großen Schaden anrichten.

Deshalb sollte eine Vorsorgevollmacht nur besonders vertrauten und vertrauenswürdigen Personen erteilt werden.

Einen gewissen Schutz vor einem möglichen Missbrauch der Vollmacht kann man dadurch erreichen, dass man das Innenverhältnis, also das Verhältnis zwischen Bevollmächtigtem und Vollmachtgeber, in der Urkunde klar definiert, indem man deutlich sagt, dass der Bevollmächtigte im Innenverhältnis erst handeln darf, wenn die Betreuungsbedürftigkeit besteht.

Wer als Geschäftspartner dies liest und gleichzeitig weiß oder vermuten muss, dass der Vollmachtgeber noch gar nicht betreuungsbedürftig ist, der würde sich schadensersatzpflichtig machen, wenn er den Bevollmächtigten trotzdem als Vertreter akzeptiert.

Jeder sollte unbedingt daran denken, in einer Vorsorgevollmacht einen Ersatzbevollmächtigten bestimmen. Gerade wenn Eheleute, die etwa gleich alt sind, sich wechselseitig bevollmächtigen, tritt nicht selten der Fall ein, dass der Bevollmächtigte von der Vollmacht keinen Gebrauch mehr machen kann. Steht ein Ersatzbevollmächtigter nicht zur Verfügung, kann man ersatzweise eine Betreuungsverfügung errichten.
 
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