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Betreuung und Vorsorgevolmacht
 
Die Vorsorgevollmacht geht der Bestellung eines Betreuers vor. Ist eine wirksame Vorsorgevollmacht erteilt worden, dann darf das Gericht keinen Betreuer bestellen, es sei denn, der Bevollmächtigte ist selbst nicht in der Lage, von seiner Vollmacht Gebrauch zu machen, oder er ist dazu ungeeignet oder er missbraucht seine Vollmacht. Für diesen Fall kann das Gericht dann eine Kontrollbetreuung einrichten.

Wer also verhindern möchte, dass im Falle einer Betreuungsbedürftigkeit von Staats wegen ein Betreuer bestellt wird, und wer eine geeignete, vor allen Dingen absolut vertrauenswürdige Person nennen kann, die eine solche Stellung einnehmen möchte, ist gut beraten, eine Vorsorgevollmacht zu erteilen.
 
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