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Die Patientenverfügung ist auch als Patiententestament bekannt. Patiententestament ist ein unglücklicher Ausdruck. Ein Testament ist eine Verfügung, die erst nach dem Tod wirksam wird. Bei der Patientenverfügung geht es aber um den eigenen Willen für die letzte Lebenszeit.
Hier liegt der typische Fall so, dass der eigene Wille nicht mehr gebildet oder nicht mehr geäußert werden kann. Der eigene Wille des Patienten ist aber die Richtschnur ärztlichen Handelns. Der Arzt, der einen Bewusstlosen versorgt, tut das, was voraussichtlich der Wille des Behandlungsbedürftigen ist. Und nur deshalb, weil die Behandlung dem mutmaßlichen Willen dessen entspricht, der sich krankheitshalber nicht mehr äußern kann, darf der Arzt den Patienten ohne ausdrückliche Einwilligung behandeln.
Diesen mutmaßlichen Willen kann man auch schon vor dem Eintritt einer bestimmten Situation äußern. Dafür gibt es die Patientenverfügung, wobei diese Verfügung regelmäßig dahin geht, dass lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen, wenn keine Aussicht auf Heilung und/oder wesentliche Besserung des Leidens besteht (aussichtslose = infauste Prognose).
Deshalb empfiehlt es sich, die einzelnen, üblichen Maßnahmen wie künstliche Beatmung, künstliche Ernährung, die man im Falle einer aussichtslosen Prognose ausschließen möchte, aufzuführen.
Zwischen der Abfassung der patientenverfügung und dem Eintritt der Situation, in der sie gebraucht wird, kann eine lange Zeit liegen. Aus der Sicht des Arztes stellt sich dann die Frage, ob der Wille, der vor langer Zeit geäußert wurde, noch der aktuelle Wille des Patienten ist. Um hier Probleme zu vermeiden, sollte man die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen (etwa alle zwei Jahre) erneut unterzeichnen. Hiermit stellt man klar, dass der einst geäußerte Wille sich unverändert erhalten hat.
Eine Patientenverfügung, die den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe enthält, ist unwirksam, weil aktive Sterbehilfe verboten ist. Möglich und rechtlich zulässig ist in ganz engen Grenzen nur die so genannte passive Sterbehilfe. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes setzt eine zulässige Sterbehilfe voraus, dass das Leiden eines Kranken nach ärztlicher Überzeugung unumkehrbar ist, also keine Besserung zu erwarten ist. Weiter muss das Leiden bereits einen tödlichen Verlauf angenommen haben, das heißt der Patient muss unumkehrbar so krank sein, dass sein Leiden nur auf den Tod hinauslaufen kann. Schliesslich muss der Tod in kurzer Zeit zu erwarten sein. In diesen Fällen spricht man davon, dass der Sterbevorgang bereits eingesetzt hat. Erst in diesem Stadium kann man von Sterbehilfe sprechen, vorher nicht. Und in diesem Stadium ist es dem Arzt erlaubt, auf lebensverlängernde Maßnahmen wie Beatmung, Bluttransfusionen oder künstliche Ernährung zu verzichten. Auch dann kommt es , genau wie bei jedem anderen ärztlichen Handeln, auf den mutmaßlichen Willen des Patienten an. Und diesen mutmaßlichen Willen kann man in einer Patientenverfügung äußern. Kann der Arzt dann in einer solchen Situation annehmen, dass der mutmaßliche Wille des Patienten auf den Abbruch oder die Nichteinleitung lebensverlängernder Maßnahmen hinzielt, ist es ihm erlaubt, in einer solchen Situation dem Willen des Patienten nachzukommen. |
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