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Die Vorsorgevollmacht kann privatschriftlich erteilt werden, eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Es empfiehlt sich, die Vollmacht von (einem) Zeugen bestätigen zu lassen, damit später, wenn Zweifel bestehen, ob die Vollmacht im Vollbesitz der geistigen Kräfte erteilt wurde, dieser Zeuge vor einem Gericht zu der Frage gehört werden kann, ob der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht bei klarem Verstand war.
Eine Beurkundung durch einen Notar ist nur dann unbedingt ratsam, wenn der Vollmachtgeber Grund- und/oder Wohnungseigentümer ist. Dann muss nämlich bei Grundstücksgeschäften die Vollmacht in notariell beurkundeter Form dem Grundbuchamt nachgewiesen werden, sonst kommt es nicht zu Grundbuchänderungen. Auch wenn zum Vermögen der Vollmachtgeber Gesellschaftsanteile oder andere Vermögensgegenstände gehören, für deren Verfügung eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, muss die Vollmacht notariell beurkundet sein. |
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