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Eine Betreuungsverfügung ist die Benennung einer Person, die als Betreuer eingesetzt werden soll, wenn eine Betreuung notwendig wird. Besonders empfiehlt sie sich in dem Fall, in dem keine absolut vertrauenswürdige Person zur Verfügung steht, die man bevollmächtigen möchte. In diesem Falle hat man die Möglichkeit, sein Bestimmungsrecht im Hinblick auf die Person des Betreuers vor Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit auszuüben. Daran ist das Gericht später auch gebunden, es sei denn, der gewählte Betreuer ist für die Durchführung der Betreuung ungeeignet.
Der Vorteil einer solchen Betreuungsverfügung ist, dass der Betreuer, anders als der Bevollmächtigte, bei zahlreichen Geschäften (etwa Grundstücksgeschäften, Erbausschlagungen, aber auch Wohnungsauflösung) die Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes einholen muss. Das kann ein wirksamer Schutz vor Missbrauch der Betreuerstellung sein. Wer also einerseits niemanden hat, dem er eine Vorsorgevollmacht erteilen möchte, andererseits aber Einfluss auf die Wahl des Betreuers für den Fall, dass eine Betreuung nötig ist, nehmen möchte, sollte eine Betreuungsverfügung errichten, die aus der Bestimmung derjenigen Person besteht, der gegebenenfalls Betreuer werden soll.
Es kann in einer Betreuungsverfügung aber auch all das aufgenommen werden, was ein zukünftiger Betreuer beachten soll, zum Beispiel bei der Regelung persönlicher oder finanzieller Angelegenheiten. |
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