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"Der Umstand, dass in einem Gebäude jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss." Oberverwaltungsgericht Münster, AZ: 10A 363/86 vom 17.11.87
- Gestellung der Brandschutzbeauftragten
- Erstellung von Brandschutzordnungen
- Erstellung von Hausalarmplänen
- Erstellung von Flucht- und Rettungswegplänen
- Vorbeugender Brandschutz
- Brandschutzschulungen und Informationen vor Ort
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Zentrum für Arbeits,- Umwelt- und Gesundheitsschutz - Z.A.G - Lohmühlenstraße 5 20099 Hamburg Tel.: 040 18 18-85 3181 Fax: 040 18 18-85 2955 |
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