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Berufsfachschule für Physiotherapie
 
Gesetzliche Regelungen
 

Die Berufsfachschule für Physiotherapie bildet staatlich anerkannte Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten aus.
 
Grundlagen der Ausbildung sind die Bestimmungen des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie - Masseur- und Physiotherapeuten-Gesetz - (MPhG) vom 1.6.1994 und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten vom 4.11.1994.
 
Ausbildungs- und Prüfungsfächer
  • Berufs-, Gesetzes- und Staatskunde
  • Anatomie
  • Physiologie
  • Allgemeine Krankheitslehre
  • Spezielle Krankheitslehre
  • Hygiene
  • Erste Hilfe und Verbandstechnik
  • Angewandte Physik und Biomechanik
  • Sprache und Schrifttum
  • Psychologie / Pädagogik / Soziologie
  • Prävention und Rehabilitation
  • Trainingslehre
  • Bewegungslehre
  • Bewegungserziehung
  • Physiotherapeutische Befund- und Untersuchungstechnik
  • Methodische Anwendung der Physiotherapie in den Fachgebieten
  • Technik der Massage
  • Technik der physikalischen Behandlungsweise in der Elektro-, Licht- und Strahlentherapie
  • Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie
  • Methodische Anwendung der Physiotherapie in den medizinischen Fachgebieten
Praktische Ausbildung der Physiotherapeutinnen/Physiotherapeuten
Während der theoretische und praktische Unterricht in unseren Schulräumen stattfindet, wird die praktische Ausbildung am Patienten unter Anleitung in Fachkliniken durchgeführt. Um Schülerinnen und Schülern Kenntnisse über alle medizinischen Fachgebiete zu vermitteln, arbeiten wir mit anderen Krankenhäusern zusammen.
 
Ausbildung / Schulordnung
  • Die Ausbildung beginnt im Mai eines jeden Jahres.
  • Die Ausbildung dauert insgesamt 3 Jahre und schließt mit der Staatlichen Prüfung ab.
  • Die Schüler/innen sind in dieser Zeit zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der praktischen Ausbildung und des theoretischen/praktischen Unterrichtes verpflichtet.
  • Die Ferienzeit beträgt ca. 6 Wochen im Jahr.
  • Während der dreijährigen Ausbildung dürfen die Fehlzeiten von 12 Wochen (480 Stunden) nicht überschritten werden.
  • Bei Erkrankung ist die Schule noch am selben Tag zu verständigen. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes ist spätestens am 3. Krankheitstag notwendig.
  • Die ersten 10 Monate der Ausbildung gelten als Probezeit.
  • Während der Ausbildung werden Leistungskontrollen durchgeführt. Bei ungenügenden Leistungen kann die Schulleitung verlangen, dass der/die Schüler/in einzelne Abschnitte wiederholt oder die Ausbildung abbricht.
  • Bei Verstößen gegen die Schulordnung kann ein/e Schüler/in durch die Schulleitung von der weiteren Ausbildung ausgeschlossen werden.
  • Grob fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung von Schuleigentum verpflichtet zum Ersatz.
 Sonstiges
  • Kosten entstehen für Bücher und sonstiges Lernmaterial sowie Sport- und Berufskleidung.
  • Gutes und preiswertes Mittagessen ist in der Personal-Cafeteria zu erhalten.
  • Unterkunft kann von der Schule nicht gestellt werden.
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