:: Vorbereitung der Entlassung von hilfe- bzw. pflegebedürftigen Patienten
:: Organisation von Leistungen zur Rehabilitation
:: Informationen zu Vorsorgemöglichkeiten
:: Kurzzeitpflege
Vorbereitung der Entlassung von hilfe- bzw. pflegebedürftigen Patienten
:: Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegestufe)
:: Hilfe beim Planen der Versorgung durch ambulante Pflegedienste
:: Organisation von Hilfsmitteln zur Entlassung
:: Vermittlung von weiteren Hilfen wie Essen auf Rädern, Hausnotruf, hauswirtschaftliche Hilfe
:: Vermittlung von Versorgungsmöglichkeiten für hilfe- bzw. pflegebedürftige Menschen: Betreutes oder
altengerechtes Wohnen, Kurzzeitpflege, vollstationäre Pflege in Heimen
:: Anregung der Anmeldung in diesen Pflegeeinrichtungen
:: Vermittlung von Beratungsmöglichkeiten in den Suchtberatungsstellen (Caritas) und Selbsthilfegruppen
:: Vermittlung einer Begleitung von schwerkranken Menschen durch den ambulanten Hospizdienst, als
Ergänzung der ärztlichen und pflegerischen Versorgung
:: Zeit für Gespräche mit den Patienten und Angehörigen über die individuellen, mit der Krankheit verbundenen Sorgen und Probleme
Organisation von Leistungen zur Rehabilitation
:: Antrag auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation im Anschluss an die Krankenhausbehandlung
:: Koordination in geeigneten Reha-Kliniken in Zusammenarbeit mit den Kostenträgern
Information zu Vorsorgemöglichkeiten
:: Vollmacht, Patientenverfügung
:: Anregung zur Einrichtung einer Betreuung beim Vormundschaftsgericht (Amtsgericht)
Kurzzeitpflege
:: als Entlastung und Unterstützung für Pflegepersonen und Pflegebedürftige …
Es gibt zwei Varianten:
Übergangspflege § 42 SGB XI
:: im Anschluss an eine stationäre Krankenhausbehandlung, wenn die Rückkehr nach Hause noch nicht
möglich ist
:: zur Überbrückung der Wartezeit auf einen Platz im Pflegeheim
Die Pflegeversicherung unterstützt die Kurzzeitpflege (aller Pflegstufen) mit einem Zuschuss von maximal 1.432,- Euro für den Pflegeanteil für längstens vier Wochen im Kalenderjahr.
Verhinderungspflege § 39 SGB XI
:: wenn der Pflegebedürftige bereits seit 12 Monaten zu Hause gepflegt wurde und die häusliche Pflege
vorübergehend nicht möglich ist (Krankheit, Urlaub usw.), besteht Anspruch auf Verhinderungspflege
In diesem Fall steht den Pflegebedürftigen (aller Pflegestufen) der Höchstbetrag von 1.432,- € ein weiteres Mal für längstens vier Wochen im Kalenderjahr zu.
Eigenanteil an den Pflegekosten
Die Pflegekosten und die daraus resultierende Eigenbeteiligung teilen wir Ihnen auf Anfrage gerne detailliert mit.
Für den Zeitraum der Kurzzeitpflege übernimmt der Hausarzt, wie gewohnt, die Verschreibung von Medikamenten, Hilfsmitteln und begleitende Physiotherapien zur körperlichen Mobilisierung und Aktivierung.
Unterkunft in unserem Haus
Die Unterbringung in unserem Haus erfolgt im Zweibett-Zimmer.
Auf Anfrage kann die Unterkunft auch im Ein- und Mehrbettzimmer erfolgen.
Ablauf der Antragstellung
:: Antrag bei der Pflegekasse
:: Pflegekasse verschickt Kostenübernahme
:: Abschluss Vertrag: Kurzzeitpflege
Falls Sie noch weitere Fragen haben oder wenn sich bei der Antragstellung Probleme ergeben, können Sie sich jederzeit gerne an unsere Sozialdienstmitarbeiterinnen wenden.
Weitere Informationen zur Kurzzeitpflege finden Sie hier.