Die Möglichkeiten der Kostenübernahme
Wir beraten Sie kostenlos und regeln alle Fragen der Kostenübernahme für Sie!
Wenn der Pflegefall bei Ihnen oder einem Angehörigen durch Alter oder Krankheit eintritt, ist die Finanzierung der optimalen Pflege einer der wichtigsten Punkte für Sie. Rufen Sie uns an, damit wir Sie beraten und Ihnen helfen können. Sie können uns auch eine E-Mail senden.
Im Prinzip gibt es vier Möglichkeiten, Pflegeleistungen zu erhalten:
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:: Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag des Versicherten. :: Ärztlich verordnete Behandlungspflege, als "Krankenhausvermeidungspflege" oder als "Pflege zur Sicherung der ärztlichen Behandlung". :: Bei Bedürftigkeit, Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). :: Privatzahlung: Leistungen, die Sie nach privater Absprache mit Asklepios medi top vereinbart haben, und die von keinem der genannten Kostenträger übernommen werden. |
I. Die Pflegeversicherung
sichert im bestimmten Rahmen die Grundversorgung ab, wobei die Pflegekassen jeweils den pflegebedingten Anteil übernehmen. Darüber hinausgehende Kosten für die Pflege und Betreuung hat der Versicherte selbst zu tragen, gegebenenfalls auch der Sozialhilfeträger, falls die Eigenmittel des Pflegebedürftigen hierfür nicht ausreichen.
Für die Gewährung von Leistungen aus der Pflegeversicherung sind pflegebedürftige Personen einer der folgenden drei Pflegestufen zuzuordnen:
1. Pflegebedürftige der Pflegestufe I (erheblich Pflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
2. Pflegebedürftige der Pflegestufe II (Schwerpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
3. Pflegebedürftige der Pflegestufe III (Schwerstpflegebedürftige) sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.
Die Pflegekassen haben durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung prüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Stufe der Pflegebedürftigkeit vorliegt. Wir unterstützen Sie gern bei der Beantragung der Pflegestufe.
II. Medizinische Behandlungspflege.
Die Voraussetzung
für die Kostenübernahme der medizinischen Behandlungspflege durch eine gesetzliche Krankenkasse bzw. Ersatzkasse ist die "Verordnung häuslicher Krankenpflege" des behandelnden Hausarztes. Der Hausarzt entscheidet dabei über Art und Häufigkeit der Behandlungspflege.
Nach einer vorzeitigen Krankenhausentlassung,
wenn damit der Krankenhausaufenthalt vermieden bzw. verkürzt werden kann, zahlen die Krankenkassen auch die häusliche Krankenpflege . Diese umfasst im Einzelfall die erforderliche Grund- u. Behandlungspflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung.
Private Krankenversicherungen:
Die Kostenübernahme durch eine private Krankenversicherung erfordert ebenfalls eine Verordnung des Hausarztes über die notwendige medizinische Behandlungspflege. Die Rechnungsstellung erfolgt in Form einer Privatrechnung. Diese kann der Krankenversicherung zur Kostenerstattung eingereicht werden.
Beamte
und ehemalige Angestellte des öffentlichen Dienstes können die Pflegerechnung nach der Genehmigung der o. g. Verordnung häuslicher Krankenpflege bei der zuständigen Beihilfestelle einreichen und bekommen dann bis zu 85 % der verauslagten Pflegekosten rückwirkend erstattet.
Sozialamt
Die Voraussetzung für die Übernahme der Kosten für Grundpflegetätigkeiten oder Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes durch das Sozialamt ist ein Antrag bei der örtlichen Sozialhilfe- bzw. Altenhilfestelle sowie der der geprüfte Antrag auf Leistungen nach der Pflegeversicherung bei Ihrer Krankenkasse oder Versicherung.
Die Anspruchsvoraussetzung wird vor Ort durch einen Hausbesuch einer zuständigen Amtsperson geprüft. Wird dem Antrag zugestimmt, übernimmt die Behörde die Leistungen der Pflegeversicherung abzüglich des Pflegeversicherungsanteils.